1. Zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.11.2022 an die Straf- und Zivilklägerin D.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen. 3. Zur Bezahlung von CHF 25'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.11.2022 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: