Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 407 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. August 2024 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Erismann, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und D.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung und Drohung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 6. Juni 2023 (PEN 23 90) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfolgend Vorinstanz), fällte am 6. Juni 2023 folgendes Urteil (pag. 607 ff.; Hervorhebungen im Original: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen ca. im Winter 2018 im eheli- chen Domizil an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seiner Ehefrau D.________; 2. von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen seit Sommer 2020 bis November 2022 an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seines Sohnes I.________, geb. 2009; unter Auferlegung von einem Viertel der Verfahrenskosten von CHF 23'094.30, ausmachend CHF 5'773.60, an den Kanton Bern (vgl. Ziff. II.4). Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ gemäss Ziff. III.1 ent- schädigt. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in der Nacht vom 08./09.11.2022 im eheli- chen Domizil an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seiner Ehefrau D.________; 2. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2018 bis 08./09.11.2022 in G.________, z.N. seiner Ehefrau D.________; in Anwendung der Artikel 22, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit a, 111, 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB 426 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 210 Tagen werden im Umfang von 210 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1’000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 4. Zu drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 23'094.30, ausmachend CHF 17'320.70. Die gesamten Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Gebühr der Staatsanwaltschaft von CHF 7'900.00, den Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 4'094.30, dem Auftritt der Staatsanwaltschaft vor Gericht von CHF 1’200.00, den Gebühren für die Anordnung Sicher- heitshaft von CHF 400.00 und den Gebühren des Regionalgerichts von CHF 9'500.00, insge- samt ausmachend CHF 23'094.30. 2 5. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin D.________ eine Entschädigung von drei Viertel ihrer Aufwendungen im Verfahren von CHF 14'766.75, ausmachend CHF 11'075.05, zu bezah- len. III. [amtliche Entschädigungen] IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.11.2022 an die Straf- und Zivilklägerin D.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen. 3. Zur Bezahlung von CHF 25'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.11.2022 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vor- erst 3 Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). [Begründung Verlängerung Sicherheitshaft] 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 6 (sechs) Hula-Hoop-Ring-Segmente (Ass.-Nr. 008, 009, 010, 011, 012, 013) 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). 5. Die ab dem Mobiltelefon .________ gesicherten Daten sind durch die Regionalpolizei Berner Oberland, Regionalfahndung, zu löschen. 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. [Eröffnungsformel] Es sei der Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass dieses vorinstanzliche Urteils- dispositiv vom 6. Juni 2023 numerisch von demjenigen, welches der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung angefügt wurde, abweicht (vgl. pag. 607 ff. und 720 ff.). Für die Kammer ist das zitierte, separate Urteilsdispositiv vom 6. Juni 2023 mass- gebend, weshalb die Anträge der Parteien – falls nötig (vgl. E. 5 hiernach) – ent- sprechend angepasst wurden. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 14. Juni 2023 form- 3 und fristgerecht die Berufung an (pag. 621). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 30. August 2023 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 31. Au- gust 2023 zugestellt (pag. 725 f.). Am 21. September 2023 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 748 ff.). Darin focht er das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der ergangenen Freisprüche von den Vor- würfen der Vergewaltigung und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 608) – vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwaltschaft und D.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfol- gend Privatklägerin) beantragten weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erklärten sie Anschlussberufung (pag. 760 f. [Eingabe der Generalstaatsanwalt- schaft vom 4. Oktober 2023]; pag. 769 f. [Eingabe der Privatklägerin vom 10. Okto- ber 2023]). Mit Eingabe vom 19. August 2024 zeigte Rechtsanwalt C.________ das private Mandatsverhältnis mit dem Beschuldigten an und beantragte, das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ zu sistieren (pag. 912). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 20. August 2024 stattgegeben (pag. 923 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 28./29. August 2024 statt (pag. 934 ff.). 3. Haft Der Beschuldigte wurde am 9. November 2022 vorläufig festgenommen (pag. 3 ff.). Mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 11. No- vember 2022 wurde er in Untersuchungshaft versetzt (pag. 27 ff.), welche mit Ent- scheid vom 10. Februar 2023 verlängert wurde (pag. 49 ff.). Das Regionalgericht Oberland versetzte den Beschuldigten mit Entscheid vom 3. April 2023 sodann in Sicherheitshaft. Die Vorinstanz verlängerte die Sicherheitshaft mit Urteil vom 6. Ju- ni 2023 sowie mit Beschluss vom 11. September 2023 (pag. 607 ff. und 763 ff.). Mit Verfügung vom 28. November 2023 entschied die Verfahrensleitung, dass der Be- schuldigte auch während des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft verbleibt (amtliche Akten SK 23 505, pag. 17 ff.). Zum Urteilszeitpunkt am 29. August 2024 befand sich der Beschuldigte seit 660 Tagen in vorläufiger Haft. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 9. August 2024 (pag. 901), ein Führungsbe- richt beim Regionalgefängnis G.________ vom 30. Juli 2024 (pag. 897 f.) sowie ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverwei- sung beim Migrationsdienst des Kantons Bern vom 29. Juli 2024 und dem Staats- sekretariat für Migration SEM vom 7. August 2024 (pag. 892 ff. und 899 f.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurden bei der Staatsanwaltschaft Oberland die Akten des gegen den Be- schuldigten geführten Verfahrens O 23 4101 ediert. Im Rahmen der Berufungserklärung vom 21. September 2023 beantragte der Be- schuldigte, es sei eine Tathergangs-Rekonstruktion (den Schuldspruch wegen ver- 4 suchter vorsätzlicher Tötung betreffend) durch einen Sachverständigen vorzuneh- men (pag. 748 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantrag- ten ihrerseits die Abweisung des Antrags (pag. 760 f. und 769 f.). Mit Beschluss vom 4. Januar 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten begründet abge- wiesen (pag. 798 ff.). Auf die Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte sodann, es sei anläss- lich der Hauptverhandlung Herr Dr. med. F.________, Facharzt für Rechtsmedizin, als Sachverständiger zu befragen. Weiter sei der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vorgängig zum Sachverständigen zu befragen (pag. 869 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung des Antrags (pag. 875 f. und 878 f.). Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 hiess die Verfah- rensleiterin den Beweisantrag auf Vorladung und Einvernahme des gerichtlichen Gutachters Dr. med. F.________ gut, wohingegen sie dessen Befragung erst nach der Befragung des Beschuldigten als nicht angezeigt erachtete (pag. 881 f.). Schliesslich wurden Dr. med. F.________ (pag. 937 ff.), die Privatklägerin (pag. 944 ff.) und der Beschuldigte (pag. 955 ff.) anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung ergänzend einvernommen. 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Verteidigung Nachdem Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten in der Berufungser- klärung noch beide Schuldsprüche samt sämtlichen damit zusammenhängenden Rechtsfolgen angefochten und vollumfängliche Freisprüche von den Tatvorwürfen gefordert hatte (pag. 749 f.), stellte und begründete Rechtsanwalt C.________ an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und im Auftrag des Be- schuldigten neu die folgenden Anträge (pag. 971 f. und 983 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass Ziff. I/1.1 und 1.2 [recte Ziff. I./1 und I./2] des Urteils vom 6. Juni 2023 des Regionalgerichts Oberland in Rechtskraft erwachsen sind, als dass Herr A.________ von den An- schuldigungen 1.1 der Vergewaltigung, angeblich begangen ca. im Winter 2018 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________), zN seiner Ehefrau D.________; 1.2 der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen seit Sommer 2020 bis November 2022 an der .________ in G.________ (H.________), zN seines Sohnes I.________, geb. 2009; freigesprochen wurde. II. Das Urteil vom 6. Juni 2023 des Regionalgerichts Oberland (PEN 23 90) sei hinsichtlich Ziff. II/1 und 2 und Ziff. III und V aufzuheben und anders als in der Berufungserklärung ausgeführt, wie folgt abzuän- dern: 1. Der Beschuldigte A.________ sei vom Vorwurf der Drohung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2018 bis 8./9. November 2022 in G.________, zN seiner Ehefrau D.________ freizusprechen. – unter entsprechendem Ausscheiden von Verfahrenskosten und Entrichten einer Entschädigung – 5 2. Der Beschuldigte A.________ sei der schweren Körperverletzung, eventualvorsätzlich began- gen am 8./9. November 2022, an der .________ in G.________ (H.________) zN seiner Ehe- frau D.________ schuldig zu sprechen. und unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon seien 18 Monate, unter Anrechnung der anteils- mässig darauf entfallenden Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu vollziehen. Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. 3. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren aufzuerle- gen. 4. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Ver- teidigungskosten in der Höhe der eingereichten Kostennoten der sistierten amtlichen wie auch der privaten Verteidigung auszurichten. 6. Die zivile Schadenersatzklage sei im Umfang von CHF 300.00 gutzuheissen, soweit weiterge- hend sei diese abzuweisen. 7. Die Genugtuungsklage sei im Umfang von CHF 10'000.00 gutzuheissen, soweit weitergehend sei diese abzuweisen. 8. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. 9. Der Beschuldigte sei per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 10. Dem Beschuldigten sei für nicht gerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Genug- tuung in der Höhe von CHF 11'100.00 (111 Tage à CHF 100.00) auszurichten. 11. Die weiteren gerichtlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung ihrerseits folgende Anträge (pag. 989 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 6. Juni 2023 (PEN 23 90) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung 1.1 der Vergewaltigung, angeblich begangen ca. im Winter 2018 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seiner Ehefrau D.________; 1.2 der Tätlichkeit, angeblich mehrfach begangen seit Sommer 2020 bis November 2022 an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seines Sohnes I.________; 2. sechs Hula-Hoop-Ring-Segmente zur Vernichtung eingezogen wurden. II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in der Nacht vom 08./09.11.2022 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seiner Ehefrau D.________; 2. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2018 bis 08./09.11.2022 in G.________, z.N. seiner Ehefrau D.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 6 1. einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 210 Tagen; 2. einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sie aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; 3. einer Landesverweisung von 8 Jahren; 4. der Bezahlung von drei Vierteil der erstinstanzlichen sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten (zzgl. einer Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen (amtl. Honorar, Ausschreibung SIS etc.). 5.3 Anträge der Privatklägerin Rechtsanwältin E.________ stellte namens und auftrags der Privatklägerin anläss- lich der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 991 f.; Hervorhebungen im Original): Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Juni 2023 sei zu bestätigen und I. A.________ sei schuldig zu sprechen wegen 1. versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen in der Nacht vom 8./9. November 2022 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seiner Ehefrau D.________; 2. Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2018 bis 8./9. November 2022 in G.________, z.N. seiner Ehefrau D.________; II. A.________ sei zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Strafe; 2. zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 300.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. November 2022 an D.________; 3. zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. November 2022 an D.________; 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'075.05 an D.________ für das erstinstanzliche Verfahren; 5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'109.80 an D.________ für das oberinstanzliche Verfahren; 6. zur Bezahlung von drei Viertel der erstinstanzlichen und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Weiter sei zu verfügen Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von D.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren zu bestätigen und für das oberinstanzliche Verfahren gerichtlich festzusetzen. 7 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 6. Juni 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich begangen ca. im Winter 2018, z.N. der Privatklägerin sowie vom Vorwurf der Tätlichkeiten, an- geblich mehrfach begangen, seit Sommer 2020 bis November 2022, z.N. seines Sohnes I.________, freigesprochen wurde, unter Auferlegung von einem Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5'773.60 an den Kanton Bern und ohne Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend eines Viertels der beiden amtlichen Ho- norare (Ziff. I.1., I.2. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt betreffend Schadenersatz sind angesichts der oberinstanzlich erfolgten Anerken- nung des Beschuldigten seine Verurteilung zur Bezahlung von CHF 300.00 Scha- denersatz zzgl. 5 % Zins seit dem 9. November 2022 an die Privatklägerin unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. OR, der Verweis der Zivilklage be- treffend Schadenersatz soweit weitergehend auf den Zivilweg sowie die Kostenfol- gen des Zivilpunktes in Rechtskraft erwachsen (Ziff. IV.1., IV.2. und IV.5.). Rechts- kräftig und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind sodann die weiteren Verfügungen betreffend die zur Vernichtung eingezogenen Gegenstände (6 Hula- Hoop-Ring-Segmente) und die Löschung von Daten ab dem sichergestellten Mobil- telefon (Ziff. V.2. und V.5.). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Schuld- sprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Ziff. II.1.) und mehrfacher Drohung (Ziff. II.2.), damit zusammenhängend die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von 6 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 1'000.00; Strafpunkt Ziff. II.1. und II.2.), die Anord- nung der Landesverweisung von 8 Jahren (Ziff. II.3.) und die Genugtuung, soweit CHF 10'000.00 übersteigend (Ziff. IV.3.). Rechtsanwalt B.________ hatte namens des Beschuldigten mit Berufungser- klärung vom 21. September 2023 die vorinstanzliche Kürzung seines amtlichen Honorars angefochten (vgl. pag. 748; 750 [Ziff. IV.3. der Anträge]). Rechtsanwalt C.________ hat zu diesem Thema oberinstanzlich namens des Beschuldigten kei- ne Anträge mehr gestellt (vgl. E. 5.1 hiervor). Nach geltendem Recht im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils wäre betreffend den Kürzungsentscheid der Vorin- stanz innert 10 Tagen die schriftliche Begründung zu verlangen (BGE 143 IV 40), sodann innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Beschwerde zu führen gewesen (Art. 135 Abs. 3 Bst. a aStPO) und dies von der amtlichen Ver- teidigung in eigenem Namen (vgl. dazu auch RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 16 zu Art. 135). Die damalige Kürzungsanfechtung erfolgte somit verspätet, mit dem falschen Rechts- mittel und mit fehlender Legitimation. Das Begehren kann nicht gehört werden. 8 Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen der amtlichen Verteidigung (Rechts- anwalt B.________) und der privatklägerischen Rechtsvertretung (Rechtsanwältin E.________) für das erstinstanzliche Verfahren ist nach dem Gesagten nur zurück- zukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt auf Grund einer fehlenden diesbezüglichen Berufung dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das erstellte DNA-Profil und die bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.3. und V.4.). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschul- digten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Ver- schlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Hinsichtlich der Zivilklage ist die Kammer einerseits an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO), d.h. sie darf der Privatklägerin nicht mehr zusprechen als gefordert und nicht weniger als vom Beschuldigten anerkannt. An- dererseits darf sie das Urteil mangels Anschlussberufung der Privatkläger auch hier nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 678). 8. Beweiswürdigung betreffend Tötungs-/Körperverletzungsvorwurf 8.1 Vorwürfe gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift Gemäss Anklageschrift vom 20. März 2023 (pag. 361 ff.) werden dem Beschuldig- ten folgende Tathandlungen vorgeworfen: 1. Versuchte vorsätzliche Tötung, begangen in der Nacht vom 8./9. November 2022 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________) zN seiner Ehefrau D.________, indem er - mitten in der Nacht, dh. ca. um 0100h, erwachte und von seiner Ehefrau Sex verlangte, was sie ihm jedoch verweigerte/was sie jedoch ablehnte, da sie müde war und weiterschlafen woll- te; - danach aufstand, sich anzog und Anstalten machte, das eheliche Domizil zu verlassen; - plötzlich einen Hula-Hoop-Ring behändigte und mit diesem ein erstes Mal auf seine im Bett/auf der Matratze liegende Ehefrau einschlug/diesen auf sie warf, worauf der Ring in mehrere Tei- le/Segmente zerbrach; - dann mit seinen blossen Füssen ein oder zwei Mal auf seine Ehefrau eintrat; 9 - sich anschliessend auf den Rücken seiner immer noch im Bett/auf der Matratze liegenden Ehefrau, die sich zum Schutz vor weiteren Misshandlungen/vor Verletzungen im Gesicht auf den Bauch gedreht hatte, setzte; - seine Ehefrau mit beiden Händen am Hals packte, so dass sie nicht mehr atmen konnte/keine Luft mehr bekam; - seine Ehefrau an ihren Haaren riss; - daraufhin ein Hula-Hoop-Teil/Segment behändigte und seiner Ehefrau damit sowie auch mit der Faust mehrfach ins Gesicht schlug; - im Weiteren ihren Kopf gegen den Boden schlug; womit er - ihr eine grosse Hautdurchtrennung mit abhebbarem Hautlappen im Bereich der mittigen unte- ren Stirnregion übergehend auf die Nase zufügte; - ihr Hautdurchtrennungen in Umgebung der Nase beziehungsweise der Oberlippe zufügte; - ihr Hautdurchtrennung am streckseitigen rechten Mittelfinger zufügte; - bei D.________ an Gesicht, Hals, Armen (betont an den Fingern) und Beinen Hautabschür- fungen sowie Hautein- und -unterblutungen verantwortete; dies alles dabei mit den Worten begleitete: - sie dürfe nicht mehr weiterleben/nicht mehr am Leben bleiben; - sie müsse nicht mehr schreien, es sei der letzte Tag ihres Lebens; - heute müsse sie einfach sterben; - sie müsse nicht mehr leben; - er werde sie umbringen; womit er deutlich zum Ausdruck brachte, dass er seine Ehefrau umbringen/töten wollte; letztlich dann aber von ihr abliess, so dass D.________ die Attacken/Angriffe ihres Ehemannes überlebte. Evtl. schwere Körperverletzung, begangen in der Nacht vom 8./9. November 2022 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________) zN seiner Ehefrau D.________, indem er - [identische Aufzählung wie oben] womit er - [identische Aufzählung wie oben] wobei - sich D.________ jedoch nicht in akuter Lebensgefahr befand, die beschriebenen Verletzungen im Inselspital Bern jedoch notfallmässig operativ versorgt werden mussten; - es bei Gewalteinwirkungen gegen den Kopf zu potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen (wie etwa Blutungen im Schädelinneren) oder bei derart offenen Hautverletzungen im Gesicht ohne antibiotische Therapie zu potentiell lebensbedrohlichen Infektionen kommen kann; - die operativ vorsorglichen Hautdurchtrennungen im Gesicht unter bleibender Narbenbildung abheil(t)en; was alles von A.________ zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen worden ist. 8.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Wie bereits vor erster Instanz ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am Abend des 8. November 2022 im ehelichen Domizil im gemein- samen Bett schlafen gelegt haben, während die Kinder in anderen Räumen schlie- fen, sowie, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach dem Vorfall ins Spital G.________ gefahren und sie in die Notfallaufnahme begleitet hat. Durch den Beschuldigten oberinstanzlich unbestritten ist neuerdings auch seine Verantwortung für die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen der Privat- klägerin. Er anerkennt zwar, deren Verursacher zu sein, konnte sich aber nicht durchringen, betreffend die genauen Tatabläufe und seine Rolle im Geschehen vollends Farbe zu bekennen. Immerhin hat er aber die Behändigung und Führung 10 des Hula-Hoop-Reifens und sodann eines der Hula-Hoop-Segmente gegen die Pri- vatklägerin eingeräumt, wobei er das Ganze vor der Kammer als unglücklichen Un- fall darstellte. Ebenfalls unbestritten ist, dass er ihren Kopf schüttelte. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte aber weiterhin, die Verletzungen der Privatklägerin wissentlich und willentlich verursacht zu haben und stellt damit auch jegliche Tötungsabsicht in Abrede. Er macht geltend, die Verletzungen seien ver- sehentlich im Rahmen eines beiderseitigen Gerangels entstanden. Er bestreitet zudem, die Privatklägerin an den Haaren gezogen, sie getreten, geschlagen und gewürgt sowie dies alles in Begleitung von ausgestossenen Drohungen gemacht zu haben. 8.3 Beweismittel Die relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend zusammengefasst. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 680 ff.). Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, nämlich die Einver- nahmen des Beschuldigten (pag. 955 ff.), der Privatklägerin (pag. 944 ff.) und des sachverständigen Zeugen (pag. 937 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. August 2024, wird auf eine vollständige Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. 8.4 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die wesentlichen Beweise wie folgt (S. 9 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 682 ff.): Die Privatklägerin habe den Kernsachverhalt anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Dezember 2022 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2023 übereinstimmend geschildert. Sie habe ausgeführt, gegen Mitternacht bzw. 01:00 Uhr habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass er nicht schlafen könne und Sex haben wolle, woraufhin sie geantwortet habe, dass sie das nicht wolle. Daraufhin sei er sehr aggressiv geworden und habe gesagt: «Wenn ich mit dir schlafen will, sagst du immer nein». Er habe das Gesicht zur Wand gedreht. Plötzlich sei er auf- gestanden und habe ihr gesagt, dass er nach draussen gehe, er werde sicherlich eine andere Frau finden, mit der er schlafen könne. Er habe seine Hose und Jacke angezogen. Dann habe er plötzlich mit den Füssen gegen die Türe getreten, den Hula-Hoop-Ring genommen und diesen nach ihr geworfen. Sie habe sich auf den Bauch gedreht, um sich zu schützen. Der Hula-Hoop-Ring sei danach auseinan- dergebrochen und der Beschuldigte habe mit den Füssen auf sie eingetreten. Dann habe er sich auf ihren Rücken gesetzt und sie an den Haaren gezogen. Er habe dann mit einem Teil des Hula-Hoop-Ringes in ihr Gesicht geschlagen. Sie habe schreien wollen. Um dies zu verhindern, habe er ihren Kopf gegen den Boden ge- schlagen. Dann habe er sie bedroht. Er habe sie auch am Hals festgehalten, damit sie nicht atmen können. Sie habe versucht, ihr Gesicht mit den Händen zu schüt- zen. Dann habe sie gesagt, dass es ihr leidtue und sie weiterschlafen wolle und er recht habe. Er solle sie bitte in Ruhe lassen, sie habe Schmerzen. Er habe sie dann einfach plötzlich losgelassen und sich auf die Seite gesetzt. 11 Die Aussagen der Privatklägerin zum Kernsachverhalt seien detailliert, wider- spruchsfrei und würden selbst erlebt wirken. Sie habe konkret und prägnant die In- teraktion mit dem Beschuldigten und Gesprächsinhalte darlegen können. Sie habe zudem die Drohungen des Beschuldigten während des Vorfalls konkret wiederge- ben können. So habe er ihr gesagt, sie müsse nicht mehr schreien, es sei der letzte Tag ihres Lebens. Heute müsse sie einfach sterben. Sie müsse nicht mehr leben. Besonders auffällig sei diesbezüglich auch ihre Schilderung, wonach sie dem Be- schuldigten gesagt habe, dass es ihr leidtue, er recht habe und er sie bitte in Ruhe lassen solle, weil sie Schmerzen habe. Sie habe das Gefühl gehabt, ein Spiel spie- len zu müssen, damit er von ihr ablasse. Damit habe sie eindrücklich eigene psy- chische Vorgänge wie Gefühle, Gedanken und Emotionen geschildert. Sie habe überdies Erinnerungslücken bzw. Ungewissheiten eingestanden. Auch in Bezug auf das Nachtatverhalten würden ihre Aussagen erlebt wirken. Sie habe ausge- führt, dass sie vor Angst den Sitzgurt nicht habe schliessen können, als sie zu- sammen ins Krankenhaus gefahren seien. Sie habe Angst gehabt, dass er sie in den Wald bringe oder sie «tot mache». Im Krankenhaus habe sie auf die Frage der Pflegerin, was passiert sei, zunächst nicht antworten können, weil er neben ihr ge- standen sei. Die Aussagen der Privatklägerin seien widerspruchsfrei, konsistent und würden eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen. Sie würden schliesslich auch mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. Das von ihr geschilderte mehrmalige Einschlagen mit dem Hula-Hoop-Ringsegment und ihre Positionsschil- derung, wonach sie in tieferer Position als der Beschuldigte gewesen sei und er auf ihrem Rücken gesessen, sie an den Haaren gezogen und ihr mit dem Hula-Hoop- Ringsegment ins Gesicht geschlagen habe, decke sich mit dem vom IRM festge- stellten Verletzungs- und Blutspurenbild. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, weshalb es die Verteidigung für unmöglich halte, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin die Schnittwunde an der Stirn von hinten bzw. der Seite zugefügt habe. Auch das von der Privatklägerin geschilderte Würgen lasse sich mit den Feststel- lungen des IRM in Einklang bringen. Der Einwand der Verteidigung, die Hauteinblu- tungen seien entstanden, als der Beschuldigte die Privatklägerin zur Beruhigung geschüttelt habe, erscheine dagegen nicht als plausibel und konstruiert. Auch die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie versucht habe, ihr Gesicht zu schützen, decke sich mit den vom IRM festgestellten Verletzungen an ihren. Ihre Aussagen seien somit auch durch die objektiven Beweismittel belegt und daher sehr glaub- haft. Der Beschuldigten hingegen habe erst anlässlich der Einvernahme vom 14. Febru- ar 2023 Aussagen zum konkreten Tatvorwurf gemacht und dabei insbesondere die Zeit vor dem Vorfall ausführlich und detailliert geschildert. Zum Kerngeschehen ha- be er ausgeführt, dass sie zunächst geschlafen hätten. Er sei dann aufgewacht, weil seine Frau von ausserhalb des Zimmers hineingekommen sei. Sie habe sich dann ca. 20-30 Minuten ständig gedreht. Er habe sie umarmt und sie habe ihn «angehässelt». Sie habe gesagt, sie habe keine Geduld und sei müde, woraufhin er den Abstand gesucht habe. Er sei dann aufgestanden, habe seine Hose und sein Oberteil angezogen und habe hinausgehen wollen. Er habe seiner Frau dann noch gesagt, dass eine Frau nicht nur für Sex sei, sondern man sie auch in den Arm nehmen könne. Er habe dann einen Hula-Hoop-Ring auf den Boden geworfen 12 und sei auf die Toilette gegangen. Er wisse nicht, wieso er das gemacht habe. Nach der Toilette sei er zurück ins Zimmer gegangen. Es sei überall Blut gewesen und er habe zunächst nur den Rücken seiner Frau gesehen. Dann habe er es ge- sehen und sie gefragt, ob sie sich selber umbringe. Er wisse nicht, wie es dazu ge- kommen sei, es könne sein, dass sie den Kopf an der Kommode angeschlagen habe oder gegen die Türe oder den Boden gefallen sei. Er habe sie nicht gefragt. An der Hauptverhandlung habe er hingegen ausgeführt, nachdem die Privatkläge- rin zurück ins Zimmer gekommen sei, habe er sie leise gefragt, ob sie Sex haben wolle, was sie verneint habe. Daraufhin hätten sie beide nichts mehr gesagt. Er ha- be dann seinen Arm um ihren Körper gelegt, woraufhin sie gesagt habe, er solle sie nicht anfassen. Sie sei nicht «in the mood», sie sei müde. Er habe Abstand ge- nommen. Während er seine Hose ausgezogen habe, habe er ihr gesagt, dass eine Frau nicht nur dafür da sei, um Sex zu haben, sondern auch, um Liebe zu machen. Er habe sich dann umgezogen und habe rausgehen wollen. Dabei sei er mit der Hand in den Hula-Hoop-Ring gekommen, er habe diesen dann auf den Boden ge- worfen. Er habe mit dem Ellenbogen gegen die Türe geschlagen und sei aufs WC gegangen. Als er zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass sie mit dem Ge- sicht auf dem Boden liege. Er habe sie am Oberarm angefasst und gefragt, was sie mit sich mache. Als sie aufgestanden sei, habe er den Hula-Hoop-Ring vor ihr ge- sehen. Er habe ihr gesagt, dass sie die Polizei rufen solle, was sie abgelehnt habe. Sie habe den Krankenwagen rufen wollen. Er habe ihr gesagt, das müsse sie nicht, er werde sie selbst fahren. Er habe ihr das Handy abgenommen und es auf die Sei- te geschmissen oder gelegt. Seine Frau habe sich entschuldigt und er habe ge- sagt, dass das Problem bei ihm liege, weil er sie und die Kinder zu wenig sehe. Sein linker Fuss habe bei ihr auf dem Rücken gelegen und er habe sie am Kopf geschüttelt, so sei das Blut an seinen Fuss gekommen. Die Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschuldigten würden nicht erlebt wirken, sondern überlegt und konstruiert. So erscheine insbesondere die Schilderung, er habe die Privatklägerin geschüttelt, frei erfunden und nachgeschoben. Der Be- schuldigte habe diese Aussage erstmals in der Hauptverhandlung vorgebracht und damit offensichtlich den Ermittlungsergebnissen angepasst. Die Verteidigung habe diesbezüglich ausgeführt, das Schütteln sei gerechtfertigt gewesen, der Beschul- digte habe die Privatklägerin damit nur beruhigen wollen. Es sei völlig lebensfremd, jemanden durch derartiges Schütteln beruhigen zu wollen. Diese Aussage lasse sich insgesamt nur schwer in einen logischen Geschehensablauf einordnen und sei daher als Schutzbehauptung zu werten. Die Aussagen des Beschuldigten würden zudem mehrere Widersprüche aufweisen. So habe er bspw. erst in der Hauptver- handlung abgegeben, dass er sie gefragt habe, ob sie Sex haben wolle. Zuvor ha- be er keinen Wunsch nach Geschlechtsverkehr erwähnt. Es sei auffallend, dass er versuche, sich selbst in ein gutes Licht zu rücken, indem er in der Hauptverhand- lung die Schuld bei sich selbst gesucht habe. Schlicht realitätsfremd sei dann auch die Aussage, er habe die Privatklägerin nicht gefragt, wie es zu den Verletzungen gekommen sei, nachdem er sie im Zimmer vorgefunden habe. Es sei weiter auffäl- lig, dass der Beschuldigte keine inneren psychischen Vorgänge schildere, was zu erwarten gewesen wäre, wenn man die eigene Ehefrau mit derartigen Verletzun- gen auffinde. Insgesamt würden die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft 13 erscheinen und sich auch nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang brin- gen lassen. Insbesondere lasse sich das Spurenbild an der Wand und an der De- cke, welches dafür spreche, dass der Täter das blutige Werkzeug mehrmals über seinen Kopf geschwungen habe, nicht mit der Version des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin sich die Verletzungen selbst zugefügt haben soll, erklären. Auch der Auftreffwinkel der Blutstropfen bis zu einer Höhe von ca. 50 cm über dem Bo- den würden gegen die Version des Beschuldigten sprechen. Es sei zudem schlichtweg nicht vorstellbar, dass sich die Privatklägerin die mehrfachen Schläge ins Gesicht und die weiteren vielschichtigen Verletzungen an Hals, Armen und Bei- nen selbst zugefügt habe. Letztlich spreche dann auch der Umstand, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin unbestrittenermassen ins Krankenhaus begleitet habe, nicht gegen ihn als Täter (zum Ganzen S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 682 ff.). Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Privatklägerin schliesslich zu folgendem Beweisergebnis (S. 13. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 686): Die Würdigung aller objektiven und subjektiven Beweismittel ergibt somit für das Gericht ein stimmi- ges und schlüssiges Gesamtbild. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 8./9.11.2022 seiner Ehefrau insbesondere mit einem Hula-Hoop Ringsegment heftig ins Gesicht schlug und ihr so eine grosse Hautdurchtrennung mit abhebbarem Hautlappen im Bereich der mittigen unteren Stirnregion übergehend auf die Nase, Hautdurchtrennungen in Umgebung der Nase bzw. Oberlippe sowie am streckseitigen rechten Mittelfinger zufügte, ihr das Nasenbein brach sowie weitere an Gesicht, Hals, Armen und Beinen Hautabschürfungen sowie Hautein- und unterblutungen zufügte und dabei verbale Drohungen aussprach. 8.5 Würdigung der Kammer Bereits vorab kann festgehalten werden, dass sich die Kammer der vorinstanzli- chen Würdigung in allen Punkten anschliessen kann. Besonders hervorzuheben und gestützt auf das oberinstanzliche Beweisverfahren zu ergänzen ist Folgendes: 8.5.1 Aussageverhalten der Privatklägerin Die Kammer konnte sich anlässlich der Befragung der Privatklägerin ein eigenes Bild machen. Sie machte während ihrer Einvernahme einen äusserst gefassten, ruhigen und reflektierten Eindruck, wobei sie in allen Aspekten die Einnahme einer Opferhaltung ablehnte. Dies bestach insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie auch vor der Kammer– und dies in Abweichung zu vielen anderen, gleich- gelagerten Fällen – bereit war, ihre Aussage in Anwesenheit des Beschuldigten zu deponieren und sich der direkten Konfrontation mit ihm zu stellen. Vor oberer Instanz erklärte die Privatklägerin zu ihrer aktuellen Gefühlslage, es ge- he ihr sehr gut. Sie habe ein ruhiges Leben und ihre Kinder. Sie sei froh, dass sie weiterhin so leben könne, ohne dass sie jemand störe (pag. 944 Z. 21 f. und 24 ff.). Direkt an den Beschuldigten gerichtet gab sie zu Protokoll, sie wolle sich ihm be- danken für das, was er damals gemacht habe, denn das habe dazu geführt, dass sie jetzt ein normales Leben führen könne und über ihr Leben selbst entscheiden dürfe. Sie hätte nie gedacht, dass die Probleme dermassen gross werden würden und es soweit kommen könnte (pag. 951 Z. 18 ff.). 14 In der Sache bestätigte die Privatklägerin ihre Aussagen vor erster Instanz (pag. 947 Z. 43 ff.). Konfrontiert mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit dem Ellenbogen an die Türe gekommen, dadurch Lärm entstanden sei, und wonach der Hula-Hoop-Ring zu Boden gefallen sei, weil er beim Rausgehen mit der Hand in den Ring geraten sei, blieb sie bei ihren früheren Aussagen und be- kräftigte, sie habe gesehen, wie er mit seinen Füssen die Türe zugemacht habe und bestätigte weiter, dass er den Gegenstand gegen sie geworfen habe (pag. 948 Z. 17 ff. und 25 ff.). Sie bestätigte zudem ihre frühere Aussage, wonach der Ring beim Aufprall auf ihrem Bauch auseinandergebrochen sei, sie sich auf den Bauch gedreht habe und er auf ihren Rücken gesessen sei. Die (vorinstanzliche) Version des Beschuldigten, in der er – nachdem der Ring zu Boden gefallen sei – für 1-2 Minuten aufs WC gegangen sei, bestritt sie (pag. 948 Z. 33 f.). Auf Frage, was da- nach passiert sei, führte sie aus, er habe sie in den Kopf geboxt und sie mit dem Hula-Hoop-Ring ins Gesicht geschlagen. Wie oft, wisse sie nicht. Er habe an ihren Haaren gezogen und gesagt, dass er sie umbringen werde, heute Abend/Nacht ih- re letzte Nacht/ihr letzter Abend sei und sie nicht mehr leben dürfe. Während er sie geschlagen habe, habe sie keine Schmerzen verspürt. Sie hätte auch nichts ma- chen können. Sie habe das Gefühl, dass sie Blut geschluckt habe. Er habe ihren Kopf gegen den Boden geschlagen. Auf dem Boden sei eine Matratze gelegen und es habe einen Teppich gegeben. Sie habe einmal geschrien (pag. 948 Z 42 ff.; 949 Z. 1 ff.). Weiter bestätigte sie ihre frühere Aussage, wonach er sie auch am Hals gepackt habe. Er habe sie von hinten gepackt und gewürgt (pag. 949 Z. 10 ff. und 14 f.). Auf Frage nach der Reihenfolge der gewaltsamen Einwirkungen führte sie aus, dies sei eine schwierige Frage. Sie denke, dass sie damals die Reihenfolge nicht richtig wahrgenommen haben könnte. Es könne sein, dass er sie zuerst in den Kopf geboxt, dann gewürgt, dann ihren Kopf gegen den Boden geschlagen habe und dann das mit dem Hula-Hoop-Ring passiert sei (pag. 951 Z. 29 ff.). Die Privatklägerin gab sodann auf Frage, weshalb der Beschuldigte plötzlich mit der Gewalt aufgehört habe, zu Protokoll, während er sie geschlagen habe, habe sie festgestellt, dass sie nichts tun könne. Es sei ihr deshalb in den Sinn gekommen, sich bei ihm zu entschuldigen. Sie habe ihm gesagt, dass es ihr leidtue und sie sehr müde gewesen sei und habe schlafen wollen und deshalb dies alles gesagt habe. Sie habe ihn gefragt, wo das Problem sei und weshalb er sie schlage. Sie habe auch noch gesagt, dass sie Schmerzen habe. Nach all diesen Sätzen habe er aufgehört (pag. 949 Z. 32 ff.). Hätte Sie dies nicht gemacht, hätte er sie mit Sicher- heit bzw. zu 100 % geschlagen, bis sie gestorben wäre (pag. 949 Z. 39 f.). Der Be- schuldigte sei im Moment, als er auf sie losgegangen sei, sehr aufgebracht und wütend gewesen. Sie habe sich währenddem aber keine Gedanken über seine Emotionen oder Gefühle gemacht (pag. 949 Z. 42 ff.). Er habe dies gemacht, weil er ein Verlangen nach Sex gehabt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie von der Ar- beit gekommen und müde sei. Deshalb sei es passiert (pag. 950 Z. 1 ff.). Sie habe grosse Angst vor ihm gehabt; auf einer Skala von 1 bis 10 ordnete sie diese als ei- ne 10 ein (pag. 950 Z. 9 ff.). Auf Frage, was er nach dem Vorfall damit gemeint ha- ben könnte, dass sie sein Leben zerstört habe, erklärte die Privatklägerin, sie wisse nicht, was sie sagen solle. Aber er habe mit Sicherheit gemeint, dass sie auf ihn hätte hören bzw. gehörig sein sollen, damit es nicht so weit gekommen wäre 15 (pag. 950 Z. 33 ff.). Im Moment, als sie mit ihrem Mann ins Auto gestiegen sei, ha- be sie Angst gehabt, dass er sie in einen Wald oder zu einem See bringen werde und sie dort umbringe. Sie habe sich deshalb extra nicht angeschnallt. In diesem Fall hätte sie, falls er einen anderen oder falschen Weg gefahren wäre, aus dem Auto springen können (pag. 950 Z. 44; 951 Z. 1 ff.). Die dargelegten Aussagen lassen erkennen, dass die Privatklägerin die Gescheh- nisse in oberer Instanz übereinstimmend mit ihren früheren Aussagen bei der Poli- zei und der Vorinstanz chronologisch aber auch aus dem Zusammenhang gerissen erneut detailliert und mit Emotionen verknüpft schildern konnte (vgl. für ihre frühere Schilderungen E. 8.4 hiervor). Dass sie sich vor oberer Instanz nicht mehr an die ganz genaue Reihenfolge der Einwirkungen auf sie in der Tatnacht erinnern konn- te, spricht für ihre Ehrlichkeit, weil sie nicht versucht, tatsächliche Erinnerungslü- cken zu füllen und solche stattdessen freimütig einräumt. Dass die genauen Hand- lungsabläufe zu verschwimmen beginnen, erstaunt angesichts der mittlerweile ver- gangenen Zeitdauer seit dem Vorfall nicht. Es ist hierbei auf ihre tatnächste Einver- nahme bei der Polizei abzustellen. Ihre Aussagen blieben durch das gesamte Ver- fahren hindurch konstant. Im Gegensatz zum Beschuldigten erzählte sie stets nur eine Version der Geschehnisse und diese authentisch, klar, widerspruchsfrei und stringent. Ihre Ausführungen wirkten dabei nicht stereotyp, pauschal oder plakativ. Vielmehr erzählte sie in immer wieder anderen Worten und Bildern begleitet von zahlreichen originellen Details sowohl das Kerngeschehen als auch Nebensäch- lichkeiten, so z.B. dass der Beschuldigte mit den Füssen gegen die Schlafzimmer- türe getreten habe (pag. 191 Z. 139; 948 Z. 22), ihren Kopf gegen den Boden ge- schlagen habe, damit sie nicht mehr schreien könne (pag. 191 Z. 146 f.; 508 Z. 36 f.), sie während der Einwirkung keine Schmerzen und ihr Gesicht nicht ge- spürt habe (pag. 949 Z. 2; 508 Z. 33 f.) oder er ihr nach dem Vorfall, als sie die Ambulanz habe anrufen wollen, das Handy weggenommen, es weggeworfen und sie stattdessen selbst ins Spital gefahren habe (pag. 191 Z. 158; 509 Z. 6 f.). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen sodann die zahlreichen von ihr wie- dergegebenen Gesprächsinhalte. So führte sie aus, der Beschuldigte habe nach ih- rer ablehnenden Haltung zu dem von ihm gewollten Sex gesagt «Wenn ich mit dir schlafen will, sagst du immer nein» (pag. 191 Z. 136), während des Vorfalls habe er ihr mit dem Tod gedroht, dabei u.a. gesagt «Heute ist der letzte Tag deines Le- bens, heute musst du einfach sterben» (pag. 191 Z. 147 ff.; 948 f. Z. 45 ff.) und nach dem Vorfall habe er ihr gesagt «Du hast mein Leben kaputt gemacht/ruiniert» (pag. 191 Z. 155 f.; 509 Z. 2). Wiederholt legte sie auch die von ihr während und nach dem Vorfall erlebten Gefühle und inneren Vorgänge in anschaulicher Weise dar. Besonders hervorzuheben sind diesbezüglich ihre Schilderungen, wonach sie mit dem Beschuldigten im Auto gesessen sei und sich aus Angst, er werde sie in ein Waldstück oder zu einem See fahren und dort umbringen, nicht angegurtet ha- be (pag. 191 Z. 161 ff.; 951 Z. 1 ff.) sowie ihre Schilderung, wie sie ihn – indem sie sich ihm gegenüber devot und reuig zeigte und «fast wie ein Spiel spielen musste» – dazu bewegen konnte, sie nicht mehr zu schlagen (pag. 508 Z. 38 f.). Sie hat den Beschuldigten weiter nie übermässig belastet oder unnötig schlecht gemacht. So räumte sie insbesondere ein, dass sie nicht wisse, wie oft er auf sie eingeschlagen habe oder wie lange er sie gewürgt habe, er habe aber schnell wie- 16 der losgelassen (pag. 195 Z. 381 f.; 196 Z. 399 ff.). Die früheren Vorfälle häuslicher Gewalt versuchte sie gar mit zu Gunsten des Beschuldigten nachvollziehbaren oder zumindest menschlichen Reaktionen zu erklären (versuchte Selbstverletzung mit einem stumpfen Brotmesser, weil er durch die ablehnende Reaktion der kleinen Tochter derart getroffen schien, pag. 208 Z. 1046 ff.). Es gibt somit keine Anzei- chen von Belastungseifer oder überzeichneter Opferhaltung. Vielmehr zeigen die eingangs dargelegten Aussagen auf, dass der einzige Wunsch der Privatklägerin ein ruhiges Leben mit ihren Kindern ist und sie sich nicht am Beschuldigten zu rächen sucht. Die Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, der Umstand, dass die Privatklägerin sich beim Beschuldigten für den Vorfall be- dankt habe, wirke geradezu zynisch. Wenn die Aussage oberflächlich betrachtet auch aufhorchen lassen mag, so fügt sie sich bei genauer Betrachtung des generell im Verfahren an den Tag gelegten Aussageverhaltens und vor allem auch des We- sens der Privatklägerin (stark, gereift und zurückhaltend) doch stimmig und wider- spruchsfrei in den Gesamtkontext ein: Die Privatklägerin wollte mit diesen Worten offensichtlich zum Ausdruck bringen, sie könne selbst diesem schrecklichen Vorfall etwas Positives abringen, nämlich dass ihr so der Startschuss zu ihrer langersehn- ten Emanzipation von der patriarchalischen Herrschaft ihres Ehemannes ermög- licht wurde, dass sie und die Kinder endlich von seinem Diktat und seiner Kontrolle loskommen konnten. Ein Motiv für eine mögliche Falschbelastung des Beschuldig- ten ist bei der Privatklägerin im Übrigen – wie auch bereits oben ausgeführt – nicht erkennbar; dass die Privatklägerin sich ihre Gesichtsverletzungen selber zugefügt haben soll (wie stellenweise behauptet wurde), um ihren Ehemann dann falsch be- lasten zu können, ist deshalb, aber auch wegen der offensichtlichen Brutalität mit der die schweren Verletzungen herbeigeführt worden sein müssen, geradezu ab- surd. Ihre Aussagen enthalten keine Widersprüche, jedenfalls keine solchen, welche sich nicht einfach aufklären liessen oder die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer erho- benen Vorwürfe zu erschüttern vermöchten. Details der Geschehnisse kann sie im Zusammenhang, aber auch ausserhalb der chronologischen Reihenfolge auf Frage hin selbsterlebt und authentisch auf verschiedene Art und Weise inhaltlich gleich- bleibend wiedergeben. Wie sich im Nachfolgenden zeigen wird, stimmen ihre Aus- sagen sodann lückenlos mit den objektiven Beweismitteln überein und auch der Beschuldigte bestätigt die Version der Privatklägerin mehrheitlich (vgl. E. 8.6.2 ff. hiernach). Im Ergebnis enthalten die Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Realkennzei- chen, weshalb die Kammer diese als glaubhaft erachtet und darauf abstützt. 8.5.2 Aussageverhalten des Beschuldigten Die Kammer konnte sich auch anlässlich der Befragung des Beschuldigten ein ei- genes Bild machen. Seine Aussagen bestechen durch ein ausgesprochen offensichtliches Bestreben, die eigene Version ständig dem aktuellen Ermittlungsstand anzupassen. Dies ist denn auch der Hauptgrund dafür, dass man seinem Bestreiten, aber auch seinen 17 sonstigen Versionen des Tatgeschehens, keinen Glauben schenken kann. Oberinstanzlich erklärte er nach bisherig konsequentem Abstreiten jeglicher Ver- antwortung und nur teilweisem Einräumen von klar bewiesenen Umständen, er sei oft in der Kirche gewesen, er habe zwar bisher die Wahrheit gesagt, aber über ge- wisse Dinge nicht gesprochen. Es stimme, dass die Privatklägerin verletzt worden sei und er habe sich 100 Mal entschuldigt. Aber so wie sie es schildere, dass er sie geschlagen habe, stimme es nicht. Entschuldigt habe er sich für den Vorfall, weil er der Grund des Vorfalls gewesen sei und sie dadurch verletzt worden sei (pag. 960 Z. 22 ff.). Er räumte ein, dass er sie verletzt habe, es sei sonst niemand da gewe- sen, sie seien nur zu zweit gewesen. Auf konkrete Frage, ob er denn nun die Ver- letzungen verursacht habe, erwiderte er kryptisch «Wenn ich sage nein, ich habe sie überhaupt nicht angefasst, ist das gelogen. Wenn ich sage ja, ich habe sie selbst verletzt, ist es auch gelogen» (pag. 961 Z. 1 ff.). Diesem Motto folgend machte er daraufhin einige wenige neue Zugeständnisse, aber nur soweit ange- sichts der erdrückenden Beweislage gerade erforderlich und so wenig wie zur Ba- gatellisierung seines nunmehr eingestandenen Handelns nötig. Die relevanten obe- rinstanzlichen Aussagen werden nachfolgenden direkt in die Gesamtwürdigung einbezogen. Jedenfalls konnte der Beschuldigte die Kammer mit diesem Aussage- verhalten nicht von einem echten Geständnis überzeugen, viel mehr wurde der Eindruck der Widersprüchlichkeit und fehlenden Aufrichtigkeit in der demonstrierten Einsicht noch verstärkt. Das Geständnis wirkte vor allem strategisch motiviert. Bezeichnend sind vor allem die verschiedenen Versionen, mit denen er die schwe- ren Gesichtsverletzungen seiner Frau im Verlaufe des Verfahrens immer wieder al- ternativ zu erklären versuchte. So deponierte er am 14. Februar 2023 gegenüber dem Staatsanwalt, er habe die Privatklägerin, als er zurück ins Schlafzimmer ge- kommen sei, gefragt, ob sie sich selber umbringe. Es könne sein, dass sie sich den Kopf an der Kommode angeschlagen habe oder aufgestanden und gegen die Türe oder gegen den Boden gefallen sei mit dem Kopf (pag. 178 Z. 200 f.). Mit seinen weiteren Aussagen liess er dann aber ganz gezielt und gewollt den Eindruck ent- stehen, sie habe die von ihm vermuteten Selbstmordabsichten in der Tatnacht so- gar bestätigt (pag. 178 Z. 204 ff: «Sie hat mir den Grund für das viele Blut nicht er- zählt. Ich fragte sie nur, weshalb sie das mache, ob sie sich selber umbringe. Sie sagte zu mir dann nur ‘entschuldige A.________, es ist ein Fehler passiert’. Als sie sich entschuldigt hat habe ich auf mich selber eingeschlagen und zu meiner Frau gesagt ‘warum hast du das gemacht’.»), was angesichts des oberinstanzlichen An- erkennens der Tatverantwortung doch von bedeutender arglistiger Energie in sei- nem Lügenkonstrukt zeugt. Damit aber nicht genug. Wenige Tage später liess er aus der Untersuchungshaft dem Sozialamt G.________ in einem post scriptum (undatiert; zensuriert mit Verfügung vom 24. Februar 2023) schreiben, die Be- schuldigung seiner Frau sei reine Masche, eine Täuschung, um sich an ihm zu rächen. Den Unfall habe sie selbst verursacht, indem eine abmontierte und an der Wand angelehnte Türe durch das Rutschen des Teppichs auf sie gestürzt sei. Das seien wahrheitsgetreue Angaben, er sei zu 100% unschuldig und er sei zu Unrecht als Verbrecher gestempelt worden, durch den Realitätsverlust der Polizei inszeniert (pag. 328.14). Ganz abgesehen davon, dass diese Version sich nicht mit den Tat- ortspuren in Einklang bringen lässt (keine ausgehängte Türe in Tatortnähe, keine 18 Blutspuren an einer Türe in der Wohnung), weist nichts auf einen Rachefeldzug der Privatklägerin hin. An der oberinstanzlichen Verhandlung präsentierte er dann noch einmal eine neue Version, dies nachdem er ausdrücklich beteuerte hatte, vor der Vorinstanz die Wahrheit ausgesagt zu haben. Wahlweise will er durch Greifen nach dem Handy auf den Rücken der Privatklägerin gelangt sein und durch diffuses Handgefuchtel vor ihrem Gesicht ein Hin und Her veranstaltet haben, dann wieder- um soll bereits ein Ringsegment in ihrem Gesicht gesteckt und er es lediglich her- ausgezogen haben und zu guter Letzt will er das Reifensegment tatsächlich in sei- ner rechten Hand gehalten haben, wobei er es rechts neben sich auf die Matratze gelegt habe und sich daran ja gar kein Blut befinde. Trotzdem entschuldigte er sich bei der Privatklägerin und war bereit, die von ihr verlangte Zivilforderung zu bezah- len (zum Ganzen: pag. 960 Z. 22 ff.). Die vorgehaltenen konkreten Ausführungen der Privatklägerin zu den Abläufen im Schlafzimmer kurz vor und nach dem Ereignis (schon eingeschlafen, seine Unruhe im Bett, von ihm gewollten resp. erfragen Sex, seine Äusserungen zu Sex und Ehe, sein Abdrehen im Bett, sein Aufstehen, sein Werfen des Hula-Hoop-Rings, die ge- meinsame Fahrt ins Spital, weil er insistierte, dass er sie fährt und sie Todesangst davor hatte, wo er sie hinbringt und was er mit ihr macht und wohl deshalb auch ih- re Kinder nicht aufwecken und dabei haben wollte) bestritt er – nach ursprünglich gänzlichem Dementieren an den Befragungen vom 9./10. November 2022 und späterem «Erklären» an der Befragung vom 14. Februar 2023, nachdem ihm das Protokoll der detaillierten Einvernahme der Privatklägerin bereits bekannt war (vgl. pag. 173 Z. 27 ff.) – nicht mehr grundsätzlich, sondern er stellte sie in einen ande- ren Kontext resp. griff die gleichen Elemente auf, stellte sie jedoch zu seinen Guns- ten anders dar (Unruhe im Bett sei von ihr ausgegangen, statt von ihm, sie habe sich ständig gewälzt und er nicht habe schlafen können, er habe sie halten wollen und sich dann auf den Standpunkt gesetzt, eine Partnerschaft sei nicht nur für Sex da, er habe sich daraufhin abgedreht, sei etwas aufgebracht auf die Toilette ge- gangen, habe dabei den Reif [fast schon ungewollt] zu Boden geworfen [aber nicht auf sie], habe sie [so quasi fürsorglich] ins Spital gebracht, was er ja als Täter wohl kaum gemacht hätte). Diese Versuche sind nicht nur wegen der ständigen Anpas- sungen unbehelflich, sondern auch weil seine jeweilige Version der Details jener Nacht im Vergleich zu jenen der Privatklägerin schwer nachvollziehbar und mehr- heitlich auch lebensfremd sind. So hat er bspw. die ihm vorgehaltenen forensisch festgestellten Blutspritzer an seinem Knöchel damit erklärt, dass er seine Frau – analog seinen Erfahrungen als Schafhirte mit verletzten Schafen in Afghanistan – nach Auffinden zur Beruhigung geschüttelt habe. Auf oberinstanzliche Konfrontati- on mit dem Umstand, dass wohl auch Menschen ohne Ausbildung wüssten, dass man einen Menschen mit blutendem Kopf nicht schüttle, vor allem wenn der Kopf so aussehe wie jener der Privatklägerin (unter Vorhalt von pag. 111), zeigte der Beschuldigte immerhin Reue («Wenn ich das Bild so sehe, verdamme ich mich selbst 100 Mal»); sodann relativierte er aber, er habe das Blut zuerst im Dunkeln nicht gesehen (pag. 963 Z. 23 ff.). Dies widerspricht aber diametral seinen ur- sprünglichen Angaben im Vorverfahren, wonach er bei seiner Rückkehr von der Toilette «nur Blut gesehen» und sie gefragt habe, was sie gemacht habe (pag. 182 Z. 353 ff.); «Der Rücken meiner Frau war gegen mich und es war überall Blut» 19 (pag. 178 Z. 197 f.). Auch die Position seines Fusses als Träger der Blutspritzer va- riierte im Verlauf des Verfahrens. Vor der Vorinstanz erklärte er noch, sein linker Fuss sei bei ihr auf dem Rücken gelegen, als er sie am Kopf geschüttelt habe, so sei das Blut an seinen Fuss gekommen (pag. 500 Z. 42 ff.). Oberinstanzlich zeigte er dann vor, dass er beim Schütteln mit seinem rechten Knie rechts neben ihrem auf dem Bauch liegenden Körper auf der Matratze gekniet und sein linker Fuss links neben ihr auf der anderen Seite auf dem Boden gestanden habe, wobei er auf Nachfrage hin diese Position des Fusses auch ausdrücklich bestätigte (pag. 968 f.). Dieses Aussageverhalten verstärkte den Eindruck, dass der Beschuldigte seine Aussagen dem jeweiligen Ermittlungsstand anzupassen versuchte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Ehe mit der Privatklägerin übertrieben be- schönigte, wie auch seine Rolle als Vater und Ehemann, wie überhaupt seine Per- son. So führte er bspw. aus, er sei kein gewalttätiger Mensch, er sei ein ruhiger Mensch (pag. 163 Z. 281). Er habe seine Frau aus Liebe geheiratet (pag. 173 Z. 40). In der Zeit ihrer Ehe habe er sie nie geschlagen. Aber zu Hause habe man ja miteinander verbalen Streit, wenn man sich uneinig sei (pag. 174 Z. 74 f.). Es sei nie zu Tätlichkeiten durch ihn gegen die Kinder gekommen (pag. 184 Z. 438). Sei- ne Tochter sei sein Herz, bis im 2020 sei sie nirgends hingegangen ohne ihn, weil sie ihn so lieb habe (pag. 184 Z. 453 f.). Die KESB-Akten sprechen ein deutlich an- deres Bild. Der Aktennotiz zur Täteransprache des Regierungsstatthalteramts G.________ vom 12. August 2020 kann bspw. entnommen werden, dass der Be- schuldigte angab, in Afghanistan sei es normal gewesen, die Frau zu schlagen, hier mache er es aber nicht. Der Gefährdungsmeldung vom 6. September 2018 ist die Angabe der Privatklägerin zu entnehmen, wonach es ganz zu Beginn im Asyl- zentrum im Jahre 2015 zu einem heftigen Gewaltvorfall gekommen sei, bei dem der Beschuldigte seine ca. 1.5-jährige Tochter geschlagen, den Kopf auf den Bo- den geschlagen und sie gewürgt habe, bis sie blaue Lippen gehabt habe. Er habe geäussert, er könnte sie töten. Diesen Vorfall habe er danach bereut. Eine gute Zusammenfassung des Rollenverständnisses des Beschuldigten und der bereits seit langem bröckelnden Familienfassade findet sich im Anzeigerapport vom 20. Dezember 2022 mit weiteren Quellenangaben (pag. 84: Anzeige häuslicher Gewalt vom 23. Juli 2020; Verprügeln der Ehefrau mit einem Schlauch im Iran; Verprügeln auch in der Schweiz; afghanische Wertevorstellungen in der ehelichen Rollenver- teilung; häusliche Gewalt unter Einsatz eines Küchenmessers gegen sich selber im August 2021; Polizeieinsatz vom 15. Juli 2022 in der Familie). Hinzu kommt, dass, als die am Tatort eintreffende Polizei im Wohnzimmer auf die zwei noch schlafen- den Kinder der Parteien traf (Jahrgang 2014 und 2009), welche nach dem Aufwe- cken angaben, nichts mitbekommen zu haben, diese Kinder ansonsten wenig Er- staunen oder gar Angst darüber zeigten, dass statt der Eltern mehrere Polizisten in der Wohnung waren. Dieser Umstand veranlasste den rapportierenden Polizisten denn auch dazu festzuhalten, er sei erstaunt gewesen und habe es seltsam gefun- den, dass beide Kinder nicht gefragt hätten, was passiert sei, warum sie mit Herrn J.________ mitgehen müssten, wohin sie gebracht würden oder warum die Polizei überhaupt in der Wohnung sei. Auch eine Reaktion auf die Blutstropfen, welche die beiden Kinder im Gang am Boden gesehen hätten, sei ausgeblieben (pag. 92). Daraus darf mit dem Polzisten geschlossen werden, dass die Kinder Zwist und 20 Gewalt zwischen den Eltern offenbar seit längerem gewöhnt sind. Das Bild des Be- schuldigten als gewaltausübendes Elternteil, welches sich bereits aus den KESB- Akten ergibt, dürfte somit – entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten – sehr wohl zutreffen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist nach dem Gesagten stark eingetrübt. Die Aussagen sind im Ergebnis soweit von den objektiven Beweismitteln und den Aussagen der Privatklägerin abweichend auf der ganzen Linie Schutzbehauptun- gen und unglaubhaft. Darauf kann nicht abgestellt werden. 8.5.3 Wesentliche objektive Beweismittel Rechtsmedizinisches Gutachten vom 19. Januar 2023 (pag. 150 ff.) Für den Inhalt des über die Privatklägerin erstellten rechtsmedizinischen Gutach- tens kann auf die Zusammenfassung in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 680 f.): Dem IRM-Gutachten vom 19.01.2023 (pag. 150 ff.) sind auf pag. 152 f. zunächst die Verletzungen der Privatklägerin zu entnehmen. Weiter wurde festgehalten, dass die Hautdurchtrennungen im Gesicht vordergründig an die Einwirkung eines halbscharfen, möglicherweise auch teils scharfen Gegenstan- des denken lassen würden. Die gewaltsame Einwirkung eines wie am Ereignisort sichergestellten Reifenteils käme hierbei als verursachender Gegenstand in Betracht. Die vorliegenden stumpfmecha- nisch verursachten Verletzungen an Gesicht, Hals und Extremitäten könnten ebenfalls durch (die stumpfen Anteile) eines derartigen Gegenstandes entstanden sein, wobei teils auch anderweitige stumpfmechanische Gewalteinwirkungen durch dritte Hand bzw. die gewaltsame Einwirkung anderer stumpfer Gegenstände denkbar wären. Die Hauteinblutungen am Hals rechtsseitig könnten auch durch ein Würgen entstanden sein. Aus den bekannten klinischen Informationen hätten sich keine Anhaltspunkte für eine akute Lebensgefahr ergeben. Bei Gewalteinwirkungen gegen den Kopf könne es zu potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen, wie etwa Blutungen im Schädelinneren, kommen. Ebenso könne es bei derart offenen Hautverletzungen im Gesicht ohne antibiotische Therapie zu po- tentiell lebensbedrohlichen Infektionen kommen (pag. 154 f.). Aus dem Gutachten kann geschlossen werden, dass das geltend gemachte Tat- werkzeug, das Reifensegment, für die Verletzungen in Frage kommt und gestützt auf die Verletzungen am Kopf der Privatklägerin davon ausgegangen werden kann, dass es ebenso gut zu potentiell lebensgefährlichen Verletzungen hätte kommen können, wie insbesondere Hirnblutungen. Aussagen des Experten Dr. F.________, Facharzt für Rechtsmedizin Der Mitverfasser des rechtsmedizinischen Gutachtens, Dr. F.________, wurde an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 28. August 2024 ergänzend einvernommen (pag. 937 ff.). Er führte im Wesentlichen und zusammengefasst aus, die Einschätzung, dass die Hautdurchtrennungen im Gesicht vordergründig an die Einwirkung eines halbschar- fen, möglicherweise auch teilweise scharfen Gegenstandes denken liessen, wür- den darauf gründen, dass bei der Privatklägerin Hautdurchtrennungen vorgelegen hätten, die teils glattrandig und teils relativ unregelmässig gewesen seien. Die kan- tigen Enden des Reifensegments seien geeignet, derartige Verletzungen hervorzu- rufen. Es sei hier möglicherweise auch eine Reisskomponente dabei gewesen. Was hätte gewesen sein können sei, dass wenn nur der mittlere Teil des Segments auf der Stirn aufgetroffen wäre, es eine Platzwunde gegeben hätte bzw. man eine solche hätte erwarten können, so wie man das auch vom Boxen kennt. Aber eine 21 derartige Ausdehnung der Verletzung, vor allem auch mit einem abhebbaren Lap- pen wäre rechtsmedizinisch mit einem solchen Schlag nicht nachvollziehbar. Es mache vielmehr Sinn, dass das Endteil des Segments die Haut durchtrennt habe, unter die Haut gegangen sei und dadurch auch diesen Hautlappen vom Schädel habe lösen können. Einzelne Verletzungen der Privatklägerin seien mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten Stossen an einer Kommode zwar zu vereinba- ren, nicht aber das Gesamtbild der Verletzungen. Als weitere potentielle Verletzung durch zielloses Einwirken auf einen Kopf mit so einem Segment komme bei genug grosser Energie das Eindringen in den Schädel in Frage, was z.B. Blutungen oder Hirnverletzungen verursachen könne. Geschehe dies im Schläfenbereich, hätte das Ausmass der Schädigung relativ gross ausfallen können. Ähnliche Verletzun- gen wie vorliegend habe er in der Praxis auch bei Tötungsdelikten durch Beil gese- hen. Dass der Kopf das dynamische Teil gewesen sei und nicht das Reifenseg- ment, wäre nur dann denkbar, wenn das Segment relativ stark senkrecht fixiert ge- wesen wäre. Aber auch dann liesse sich dadurch eine einzelne, nicht aber alle Ver- letzungen erklären. Ein einfaches auf dem Boden Liegen oder in der Hand halten des Gegenstandes und dann das Führen des Kopfes der Person dagegen, wäre nicht nachvollziehbar, rechtsmedizinisch ein solches Verletzungsbild zu verursa- chen. Die Hauteinblutungen am Hals rechtsseitig könnten beispielsweise durch ein Würgen entstanden sein. Die Verletzungen an den Fingern könnten als passive Abwehrverletzungen interpretiert werden. Das Gesamtbild der Verletzungen sei rechtsmedizinisch nicht nachvollziehbar durch Selbstverletzung zu erklären. Aus diesen Einschätzungen des Experten ergeben sich drei massgebliche Er- kenntnisse: Die Gesamtheit der Verletzungen können nicht selbstzugefügt sein, die Gesamtheit der Verletzungen sind nicht vereinbar mit einem einzigen Schlag/Fall im Sinne eines Unfalles und die Tatvariante der Verteidigung, wonach die Verlet- zungen im Gerangel auch durch Auftreffen des Kopfes auf dem Reifensegment am Boden hätten entstanden sein können, ist weitestgehend widerlegt resp. eher un- wahrscheinlich. 8.5.4 Gesamtwürdigung Tatwaffe, Dynamik und Verletzungen Am Tatort im Schlafzimmer der Parteien konnte auf und neben der auf dem Boden liegenden Matratze, rechts unten und vor allem links die schwarzen und roten Ein- zelsegmente eines zusammensteckbaren Hula-Hoop-Reifens sichergestellt werden (pag. 126). Das Segment T4 (bezeichnet auf pag. 126 mit Bst. d; siehe vor allem auch pag. 145 und 146), welches mit dem kantigen Einsteckende auf dem grossen Blutfleck auf der linken Matratzenkante lag, war dabei das einzige blutverschmierte Teil. An beiden Enden dieses Segments konnten zudem Anhaftungen dunkler Haa- re festgestellt werden (pag. 116). Bereits schon nur die Fundposition, aber auch das anhaftende Blut und die Haare, weisen unverkennbar auf einen Bezug zum Kerngeschehen hin. Entgegen der Verteidigung ist ein solches Segment auch für einen Laien klar erkennbar geradezu prädestiniert, Verletzungen wie jene im Ge- sicht des Opfers herbeizuführen, und zwar mit einem der beiden gebogenen, kanti- gen Rohrenden, wenn das Reifenstück durch seitliche Schlagbewegungen in die Gesichtshaut gepflügt wird. Dass die Parteien dabei zwingend frontal zueinander 22 hätten positioniert sein müssen, wie die Verteidigung monierte, ist dafür nicht nötig. Die Privatklägerin machte geltend, der Beschuldigte sei auf ihren Rücken gesessen und habe sie an den Haaren gerissen. Damit dürfte er wohl auch ihren Kopf zurückgerissen und ihr Gesicht angehoben haben. Daraufhin habe er ihr mit dem Reifensegment ins Gesicht geschlagen (pag. 191 Z. 144 f.; so übrigens auch schon ganz zu Beginn im Spitalbett gegenüber der Polizei, pag. 90). Da das Segment ge- bogen ist, wird das Halten am einen Ende es bei seitlichem Zuschlagen von hin- ten/oben ermöglicht haben, das andere Ende mit einem angestellten Winkel von schräg vorne in die Gesichtshaut zu bohren. Das erklärt auch, wie es zum «abge- rissenen» Hautlappen kommen konnte. Dass der intakte Reifen beim Wurf mühelos auseinanderfallen konnte (was vom früheren Verteidiger des Beschuldigten oberin- stanzlich noch nachdrücklich bestritten wurde, pag. 750 f.), liegt ebenfalls auf der Hand: Der Reifen ist kein als homogenes Kunststoffelement gefertigter Ring, son- dern ein aus mehreren Segmenten zusammengesteckter Reifen, welcher sich auch problemlos wieder in seine Einzelsegmente zerlegen lässt. Gerade dies ist auch Sinn und Zweck dieser Machart. Der Beschuldigte selber hat denn auch nie bestrit- ten, dass der Reif am Anfang der Auseinandersetzung zusammengesteckt war und dann «voneinander» kam, resp. dass einzelne Reifensegmente herumlagen. Das Reifensegment kommt somit als Tatwerkzeug und Ursache der Gesichtsverletzun- gen der Privatklägerin nicht nur in Frage, sondern drängt sich geradezu auf. Dass die Privatklägerin mit dem Gesicht in das Segment «gefallen» sein soll, ist durch die Einschätzung des Experten, aber auch durch ihre eigenen Aussagen, widerlegt. Sie hat wiederholt geltend gemacht, der Beschuldigte habe sie auf ihrem Rückend sitzend von hinten mit einem Teil des Reifens ins Gesicht geschlagen, nachdem er sie an den Haaren gerissen hatte (pag. 191 Z. 144 f.; pag. 90; pag. 194 Z. 324 ff.; pag. 195 Z. 356 ff.). Dabei war das durch den Beschuldigten geführte Reifenseg- ment das dynamische Teil, nicht der Kopf der Beschuldigten. Das Ausmass der damit zugefügten Verletzungen war verheerend, wurde ihr doch damit zwischen den Augenbrauen zur Nase herunter ein ganzer Hautlappen praktisch vom Schädel gerissen (vgl. Fotos pag. 111, 127-132; «Ich sah, dass die Haut am Gesicht nach unten hing» [pag. 191 Z. 150 f.], «ein Teil meiner Haut hing einfach» [pag. 198 Z. 548]), was im Gesicht der Privatklägerin markante und lebensprägende Narben hinterlassen hat (pag. 222). Die Privatklägerin erlitt zudem offenbar einen Nasen- beinbruch (pag. 151). Die heftige und unkontrollierte Art und Weise, mit welcher der Beschuldigte auf Gesicht und Kopfbereich der Privatklägerin eingewirkt haben muss (nach Angaben der Privatklägerin hat er sie auch gewürgt [pag. 392 f.], ge- gen den Kopf geboxt [pag. 200 Z. 657 ff.] und getreten [pag. 196 Z. 422; pag. 200 Z. 663 ff.]), hätte insbesondere durch den Einsatz des Tatwerkzeugs geradesogut zu noch schlimmeren Verletzungen führen können. So ist denkbar, dass er durch das seitliche Zustechen des Segments von hinten/oben gegen das Gesicht auch eines ihrer Augen oder Ohren hätte treffen und ihr so das Augenlicht bzw. die Hör- fähigkeit nehmen oder das Segment gar in ihre Schläfe durch den dort nur millime- terdünnen Schädelknochen hätte bohren und damit massive Gehirnverletzungen hätte hervorrufen können. Die Privatklägerin selber gab zu Protokoll, sie habe das Gefühl gehabt, dass er sie umbringe (pag. 193 Z. 258). 23 Tatort Ebenfalls eine deutliche forensische Sprache spricht der restliche Tatort. Neben dem grossen Blutflecken auf der linken Kopfseite der ehelichen Matratze – der Sei- te der Privatklägerin – fanden sich auch Blutspritzer in Bodennähe an der dahinter- liegenden Wand und am links neben der Matratze an der kopfseitigen Wand ste- henden Koffer (pag. 91; pag. 123, 124, 125 und 126), welche darauf hindeuten, dass das Opfer in liegender Position war. Das Bild der Blutlache und der Blutsprit- zer steht denn auch vollständig mit den von der Privatklägerin geschilderten Abläu- fen im Einklang. Sie machte geltend, sich auf der Matratze auf den Bauch gedreht zu haben, um ihr Gesicht vor dem geworfenen Hula-Hoop-Reifen und weiteren Einwirkungen zu schützen, nachdem der Reifen auf ihren Bauch geprallt und da- durch in seine Einzelteile zerfallen war. Daraufhin sei der Beschuldigte auf ihren Rücken gesessen und habe sie an den Haaren gerissen. Sodann habe er ihr mit dem Reifensegment ins Gesicht geschlagen. Die Privatklägerin führte an anderer Stelle aus, sie habe gesehen, dass der Reifen voller Blut gewesen sei, als er sie losgelassen habe (pag. 219 Z. 1629). Der Schwung beim Zurück- und Aufziehen des Segments erklärt das dynamische Bild der Blutspritzer an der kopfseitigen Wand und dem Koffer. Die massive Gesichtsverletzung dürfte letztendlich zweifel- los ursächlich für die Blutlache neben dem Kissen auf der Matratze gewesen sein. Schliesslich war mit dem Zuschlagen des Segments noch nicht fertig: Weil die Pri- vatklägerin zum Schreien ansetzte, was der Beschuldigte verhindern wollte, schlug er wiederholt ihren Kopf gegen den Boden, während er rief «Du musst nicht mehr schreien, das ist der letzte Tag deines Lebens. Heute musst du einfach sterben. Du musst nicht mehr leben.» (pag. 191 Z. 146 ff.). Auch diese dynamische Bewegung des blutenden Kopfes dürfte ihren Teil zum blutverspritzten Wandbild beigetragen haben. Alternative Tathergänge? Anfänglich schien die Argumentation des Beschuldigten auch noch auf eine unbe- kannte Dritttäterschaft hinauszulaufen. Mit seinen Zugeständnissen anlässlich der Berufungsverhandlung ist diese Variante nun vom Tisch. Sie wäre aber auch be- reits vorher nicht ernsthaft in Frage gekommen, stand sie doch im offensichtlichen Konflikt mit seinen eigenen Angaben. Das von ihm damals geltende gemachte, nur sehr kurze Verlassen des Schlafzimmers vor seiner Rückkehr von der Toilette und dem Auffinden der Privatklägerin in ihrem eigenen Blut ist nicht zu vereinbaren mit einem spurlosen, unhörbaren Eindringen und wieder Verschwinden eines Dritten bei einer derart gewaltsamen körperlichen Einwirkung und mit schlafenden Kindern im Nebenzimmer. Der Beschuldigte machte ursprünglich in einer anderen Version noch geltend, die Verletzungen könnten von der ausgehängten Türe stammen, welche an die Wand gelehnt gewesen und auf die Privatklägerin gefallen sei. Diese Version weist aber keinerlei Bezug zur objektiven Beweislage auf. Selbst wenn eine solche Türe in Tatortnähe tatsächlich gefunden worden wäre, ist nicht nachvollziehbar, wie es durch den Fall der Türe mit welchem Teil dieser Türe zur Gesamtheit der Verlet- zungen der Privatklägerin hätte kommen sollen, insbesondere welches Türelement die massive Gesichtsverletzung hätte verursacht haben sollen. Es war keine Türe 24 mit Blutspuren oder Blutspritzern in der Wohnung zu finden. Es ist geradezu le- bensfremd, dass die Verletzungen an einem anderen Ort ohne sichtbare Blutspu- ren hätten entstehen sollen, während es beim Bett dann einerseits zur grossen Blutlache und an der Wand daneben zu den erwähnten Spritzern kam. Dass die Privatklägerin sich hätte selber verletzen sollen, kann ebenfalls klar aus- geschlossen werden. Es ist geradezu undenkbar, dass sie sich als Mutter zweier Kinder derart schrecklich selbst zugerichtet hätte, nur um ihren Mann «loszuwer- den». Zudem ist es offenbar bereits aus medizinischer Sicht praktisch undenkbar, sich ein solches Gesamtverletzungsbild selber zuzufügen. Hinzu kommt, dass ein Rachefeldzug gegen den Beschuldigten – hätte die Privatklägerin denn tatsächlich einen solchen angestrebt – wesentlich einfacher und vor allem komplett gewaltfrei ohne eigene körperliche Nachteile hätte inszeniert werden können. Naheliegender wäre z.B. gewesen, behauptete Gewalt des Beschuldigten gegen die Kinder zu in- strumentalisieren, einen aktuellen, konkreten Vergewaltigungsvorwurf zu konstruie- ren oder Ähnliches. Die Privatklägerin bestach ausserdem als Mutter mit sehr gros- sem Verantwortungsbewusstsein gegenüber ihren Kindern. Mit einer solchen Selbstverstümmelung hätte sie ihre Kinder zumindest während des Spitalaufent- halts vernachlässigen resp. dem Beschuldigten komplett ausliefern müssen, was erwiesenermassen nicht in ihrem Sinn war (pag. 212 Z. 1285 f.). Diverses Nicht einfach unberücksichtigt bleiben kann schliesslich der Umstand, dass der Be- schuldigte bereits bei der Ablieferung seiner Ehefrau im Notfall des Krankenhauses in der Tatnacht im Warteraum gegenüber der Polizei die Frage, was mit seiner Frau geschehen sei, mit «Ich habe Frau geschlagen» beantwortete (pag. 89). Der Beschuldigte relativierte diese Aussage später und versuchte, ihr einen anderen Kontext zu geben. So gab er an, es seien anfänglich mehrere Frauen zu seiner Ehefrau gekommen und hätten gesagt «schlagen dich», was er gehört habe. Er habe dann im Warteraum warten müssen, als auf einmal zwei Polizisten gekom- men seien. Diese hätten zu ihm eine Geste gemacht (mit der Faust in die Hand- fläche der anderen Hand geschlagen) und gefragt «bum?», was er mit ja beantwor- tet habe (pag. 178 Z. 217 ff.). Diese Angaben zeigen exemplarisch auf, wie der Be- schuldigte im Verlaufe der Ermittlungen immer wieder versuchte, seine Aussagen an das jeweilige Ermittlungsergebnis anzupassen. Angesichts seiner neusten Zu- geständnisse sind auch diese Einwände jedenfalls definitiv und abschliessend als Schutzbehauptung entlarvt. Auch auf diesen Vorfall im Spital kann als weiteres In- diz für seine bewusste und aktive Täterschaft abgestützt werden. 8.6 Beweisergebnis der Kammer Insgesamt stellt die Kammer nach dem Gesagten klar auf die Ausführungen der Privatklägerin ab, welche ein lückenloses und stimmiges Gesamtbild ergeben und in allen Punkten mit den objektiven Beweismitteln im Einklang stehen. Der ange- klagte Sachverhalt ist somit erstellt. Ebenfalls erstellt erachtet die Kammer, dass die Privatklägerin den ärztlich bescheinigten Nasenbeinbruch ebenfalls durch die Hand des Beschuldigten in jener Nacht erlitten hat. 25 9. Beweiswürdigung betreffend Drohungsvorwurf 9.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift und bestrittener Sachverhalt Gemäss Anklageschrift vom 20. März 2023 (pag. 361 ff.) werden dem Beschuldig- ten weiter folgende Tathandlungen vorgeworfen: 3. Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2018 bis 8./9. November 2022 in G.________ zN seiner Ehefrau D.________, indem er immer wieder damit drohte, - sie zu töten/zu ermorden/umzubringen; - er werde dafür sorgen, dass sie nie wieder ein ruhiges Leben haben werde; - er etwas machen werde, so dass sie nie wieder ihre Gesundheit zurückbekommen werde; was von D.________ ernst genommen wurde und sie in Angst und Schrecken versetzte. Dieser Tatvorwurf wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. 9.2 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend zusammengefasst. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 689). Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, nämlich die Einver- nahme.n des Beschuldigten (pag. 955 ff.) und der Privatklägerin (pag. 944 ff.) an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 28. August 2024, wird auf eine vollständige Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, di- rekt im Rahmen der Beweiswürdigung. 9.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend und zusammengefasst zu folgendem Schluss (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 690 f.): Anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2022 habe die Privatklägerin aus- geführt, der Beschuldigte habe sie im Oktober um Mitternacht bedroht. Dabei habe er gesagt, sie solle ihre Gesundheit nicht gefährden. Das sei aber nicht das erste Mal gewesen, dass er so etwas gesagt habe. Sie habe mit ihrer Tochter im Wohn- zimmer gelegen und Angst gehabt. Er sei neben ihr gestanden und habe gesagt, «tue nicht etwas, dass ich deine Gesundheit gefährde». Er habe sich dann neben sie gelegt und gesagt, er tue ihr nichts, er wolle nur neben ihr schlafen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er sie schlagen oder umbringen könnte. Sie habe sehr viel Angst gehabt, als er sich neben sie gelegt habe. Er habe immer wieder Sachen ge- sagt wie, dass er dafür sorgen werde, dass sie nie ein ruhiges Leben haben werde. Er werde etwas machen, dass sie ihre Gesundheit nicht zurückbekomme. Egal wo- hin sie gehen würde, er würde sie finden. Sollte sie in den Himmel gehen, würde er sie an ihren Beinen ziehen, würde sie am Boden bleiben, würde er ihr an den Haa- ren ziehen. Er werde sie nie in Ruhe leben lassen. Es sei auffallend, dass die Pri- vatklägerin die einzelnen Gesprächsinhalte und Äusserungen des Beschuldigten konkret habe schildern können und sich nicht mit pauschalen Aussagen begnügt habe. Sie habe auch ihre Gefühle beschreiben können. Auf die Frage, warum er sie bedroht habe, habe die Privatklägerin geantwortet, sie habe ihm mehrmals ge- sagt, dass sie nicht mehr mit ihm schlafen wolle, weil er ihr gegenüber einen schlechten Umgang pflege. Sie habe ihm auch gesagt, sie möge ihn nicht mehr und wolle nur noch mit den Kindern wohnen. Damit würden sich die Äusserungen 26 der Privatklägerin ohne Weiteres in einen Geschehensablauf einordnen. Die Aus- sagen würden erlebt, wirklichkeitsnah und schlüssig wirken. Der Beschuldigte habe den Vorfall hingegen bestritten. Er habe auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin ausgeführt, er habe sie nie bedroht. Er habe sich vielmehr Sorgen gemacht, weil sie Motorradfahren gegangen sei, was gefährlich sei. Er habe in diesem Zusammenhang gesagt, sie solle ihre Gesundheit nicht ge- fährden. Er versuche damit offensichtlich, sich in einem guten resp. die Privatkläge- rin in einem schlechten Licht darzustellen. So habe er anlässlich der Hauptver- handlung weiter ausgeführt, die Privatklägerin sei daraufhin sehr sauer geworden und habe ihm gesagt, er solle sie ohrfeigen. Die Vorinstanz hielt würdigend fest, seine Aussagen würden konstruiert und nicht glaubhaft wirken, zumal er in Bezug auf die von der Privatklägerin geäusserten weiteren Drohungen dann angegeben habe, er habe zu 100 % nie gesagt, dass er sie umbringen werde. Diverse Vorakten würden zudem die konfliktreiche Vorgeschichte der Parteien zei- gen und vom Beschuldigten ein aggressives Bild zeichnen, was sich auch in den Aussagen des Sohnes widerspiegle. Die Vorinstanz stellte im Ergebnis auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Privatklägerin ab (zum Ganzen S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 690 f.). Die Vorinstanz gelangte schliesslich zu folgendem Beweisergebnis und erstelltem Sachverhalt (S. 13. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 686): Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber mehrmals Drohungen geäussert hat, namentlich: - sie zu töten/zu ermorden/umzubringen; - er werde dafür sorgen, dass sie nie mehr ein ruhiges Leben haben werde; - er etwas machen werde, so dass sie nie wieder ihre Gesundheit zurückbekommen werde; und dies von der Privatklägerin ernst genommen wurde und sie Angst gehabt hat. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I.3 ist damit erstellt. 9.4 Würdigung der Kammer Den vorinstanzlichen Ausführungen kann sich die Kammer in allen Punkten ansch- liessen. Die Privatklägerin hat insgesamt glaubhaft ausgesagt. Diesbezüglich wird auf die Würdigung ihrer Aussagen im Zusammenhang mit dem Tötungsvorwurf verwiesen. In ihren Einvernahmen erzählte die Privatklägerin authentisch von ver- schiedenen Situationen ihrer Ehe, in welchen es bereits vor dem Tötungsversuch zu den angeklagten Drohungen gekommen sein soll, unter Nennung von konkreten Äusserungen und den angedrohten Nachteilen (namentlich, sie zu töten [pag. 193 Z. 276 ff.; 211 Z. 1248 ff.], dafür zu sorgen, dass sie nie mehr ein ruhiges Leben haben werde und sie ihre Gesundheit nie wieder zurückbekommen werde [pag. 193 Z. 281 ff.; 194 Z. 297 ff.; 212 Z. 1276 ff.]), dies verknüpft mit den damaligen sachverhaltlichen Umständen. Der Beschuldigte beschränkte sich demgegenüber auf das pauschale Bestreiten der Vorwürfe (pag. 183 Z. 416 ff.; 184 Z. 424 ff.; 503 Z. 1 ff.; 966 Z. 8 ff. und Z. 15 ff.) sowie auf den unbehelflichen Erklärungsversuch der angeblichen Sorge in Bezug auf eine Motorradfahrt (pag. 184 Z. 416 ff. und pag. 503 Z. 2 ff.). Dieser Eindruck bestätigte sich auch in oberer Instanz. Die Pri- 27 vatklägerin schilderte ein weiteres Mal, dass der Beschuldigte sie nach einem Aus- flug nach Genf mit dem Tod bedroht und sie in diesem Moment sehr grosse Angst vor ihm gehabt habe; auf einer Skala der Angst (1 bis 10) stufte sie diese Situation (ebenfalls) als eine 10 ein (pag. 950 Z. 9 ff. und 16 ff.). Weiter führte sie aus, es sei auch sonst noch ein, zwei Mal geschehen (pag. 950 Z. 30 f.). Im Übrigen bestätigte sie ihre früheren Aussagen (pag. 951 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte hielt oberinstanz- lich an seiner Darstellung fest, wonach er seiner Frau nach einem Motorradausflug nur gesagt haben wolle, dass sie auf ihre Gesundheit achten soll. Sie habe dann gesagt «ja A.________ schlag mich doch». Er sei daraufhin aufgestanden und ha- be den Raum verlassen. Am vorherigen Tag habe sie erzählt, dass sie in K.________ mit dem Motorrad umgekippt sei und einen Unfall gehabt habe (pag. 966 Z. 15 ff.). Eine Drohung gegenüber der Privatklägerin ausgesprochen zu ha- ben, bestritt er vollumfänglich (pag. 966 Z. 8 ff.). Nach Ansicht der Kammer erscheint es von vornherein realitätsfremd, dass die Pri- vatklägerin den Beschuldigten dazu aufgefordert haben soll, sie zu schlagen, wenn er ihr gegenüber ausschliesslich erwähnt hätte, dass sie auf ihre Gesundheit ach- ten soll. Überdies bezieht sich die Erklärung des Beschuldigten nur auf einen einzi- gen Vorfall, wohingegen er für die übrigen durch die Privatklägerin erwähnten Dro- hungsvorfälle keinerlei Angaben macht. Die Darstellung des Beschuldigten muss als Schutzbehauptung eingestuft werden. Demgegenüber stehen die stringenten Aussagen der Privatklägerin. Im Ergebnis ist wie schon in Bezug auf das Tötungs- delikt auch hier der Privatklägerin Glauben zu schenken. Ihre Angaben fügen sich zudem in das Bild, welches sich durch die zahlreichen polizeilichen Interventionen in der Familie abzeichnet. Im Jahr 2020 wurde ein Verfahren gegen den Beschul- digten wegen Beschimpfung, Nötigung und Tätlichkeiten eröffnet, später auf Antrag der Privatklägerin sistiert und am 28. Juni 2021 in Anwendung von Art. 55a StGB eingestellt (vgl. Vorakten O 20 10492, Eröffnungsverfügung vom 20. Oktober 2020 der Staatsanwaltschaft Region Oberland und Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2021). Sowohl am 23. Juli 2020 als auch am 18. August 2021 kontaktierte die Pri- vatklägerin aufgrund von häuslicher Gewalt die Polizei, wobei diese beide Male zum Domizil der Familie ausrücken musste (pag. 94 ff.; 97 ff.). Beispielhaft für die damals schwierige Situation zwischen den beiden Ehegatten zeigt sich der im Mel- deformular «Häusliche Gewalt» vom 23. Juli 2020 festgehaltene Sachverhalt: «Frau D.________ meldete via REZ Süd, wonach sie Probleme mit ihrem Ehe- mann habe. Vor dem Domizil wurde Frau D.________ angetroffen. Sie war sicht- lich angeschlagen und erzählte, dass sie seit vielen Jahren mit ihrem Ehemann [Probleme] habe. Frau D.________ wurde bereits vor der Einreise in die Schweiz von ihrem Ehemann geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt. Nach Ankunft hier in der Schweiz ging es so weiter. Es sei mehrfach zu Tätlichkeiten gekommen. Zudem führe Herr A.________ die Ehe nach afghanischen Wertvorstellungen, wo- bei Frau D.________ zuhause die ganze Arbeit machen muss und auch im Bett je- derzeit für ihren Ehemann zur Verfügung stehen muss. Zwischendrin behandle der Ehemann seine Frau sehr abschätzig, bedrohe und beleidige sie» (pag. 96). Ferner musste die Polizei am 15. Juli 2022 aufgrund der Meldung einer Drittperson an das damalige Wohndomizil des Ehepaars ausrücken (pag. 101 ff.) und am 12. August 2020 wurde mit dem Beschuldigten zudem eine Täteransprache wegen Vorkomm- 28 nisse von häuslicher Gewalt beim Regierungsstatthalteramt durchgeführt (Akten KESB, Aktennotiz zur Täteransprache vom 12. August 2022). Die Aussagen der Privatklägerin zu den Drohungsvorwürfen betten sich damit ohne Weiteres in die Reihe dieser Vorfälle ein. Zusätzlich runden auch die Aussagen des Sohnes der Parteien das bereits stimmi- ge Bild weiter ab. Dieser gab anlässlich seiner Videoeinvernahme vom 13. Dezem- ber 2022 zum Familienleben an, es habe starken Streit zwischen den Eltern gege- ben. Er erwähnte dabei zwei Vorfälle, einen im Herbst in Genf und einen im Som- mer in Deutschland, womit er die Aussagen seiner Mutter bestätigte. Im Iran habe es mehr Streit und auch mehr Schläge gegeben als später in der Schweiz. Er kön- ne sich an einen Vorfall erinnern, als sein Vater seine Mutter mit einem Plastik- schlauch am Bein geschlagen habe. Vor ein paar Jahren habe sein Vater seine Mutter auch in der Schweiz schlagen wollen, woraufhin er ihn aber habe aufhalten können. Er führte weiter aus, sein Vater schlage jeweils mit Gegenständen und weniger mit den Fäusten. Er habe auch schon ihn oder seine Schwester geschla- gen, wenn er aggressiv geworden sei. Seine Mutter habe jeweils Angst gehabt, weswegen sie die Polizei gerufen habe. Sie habe befürchtet, dass sein Vater «ir- gendetwas» gegen sie mache. Er komme selbst eigentlich gut mit seiner Mutter aus, mit seinem Vater hingegen komme er nicht gut aus (pag. 228 ff.). Die Aussagen des Sohnes wirken dabei keineswegs von der Privatklägerin instru- mentalisiert. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass er in Bezug auf den Vorfall vom 8./9. November 2022 und auch in Bezug auf den Vorfall in Genf zugab, dass er nicht wirklich gesehen habe, was passiert sei. Er belastet seinen Vater nicht un- nötig schwer, was zu erwarten gewesen wäre, wenn die Privatklägerin im Vorfeld der durchgeführten Einvernahme entsprechenden Einfluss genommen hätte. Nach dem Gesagten erscheint klar, dass der Beschuldigte eine andere Auffassung von seiner Rolle als Oberhaupt der Familie und der Rolle der Frau in der Ehe zu haben scheint, als dies mit dem Schweizer Rechtssystem vereinbar ist. Die Kammer er- achtet die Drohungen des Beschuldigten folglich als erstellt. Ebenfalls gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erwiesen, dass diese die Drohungen jeweils erst genommen hat und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde. Dies gab sie nicht nur mehrfach und konstant zu Proto- koll (pag. 212 Z. 1264 ff., Z. 1268 ff.; 212 Z. 1291 ff.; 510 Z. 15 ff.; 950 Z. 20 ff. und 33 ff.), sondern es erscheint auch vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführun- gen zu den früheren polizeilichen Vorfällen und den Aussagen des Sohnes als nachvollziehbar und logisch. Insgesamt erachtet die Kammer den Tathergang, wie von der Privatklägerin gel- tend gemacht und von der Staatsanwaltschaft angeklagt als erstellt. Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass die hier angeklagten, geprüften und erstellten Drohungen im Zeitraum vor dem eigentlichen Tötungsdelikt in den frühen Morgenstunden vom 9. November 2022 stattfanden und somit zusätzlich zu den dort ebenfalls noch ausgesprochenen Todesdrohungen hinzutreten. Die anlässlich der Tatnacht aus- gesprochenen und ebenfalls erstellten Drohungen sind bereits im Tötungsversuch aufgegangen. 29 9.5 Beweisergebnis der Kammer Im Ergebnis ist somit erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin in der Zeit zwischen ca. 2018 bis 8./9. November 2022 in G.________ immer wieder damit drohte, sie zu töten/zu ermorden/umzubringen, er dafür sorgen werde, dass sie nie mehr ein ruhiges Leben haben werde und er etwas machen werde, so dass sie nie wieder ihre Gesundheit zurückbekommen werde. Diese Drohungen wurden von der Privatklägerin ernst genommen und versetzten sie in Angst und Schrecken. III. Rechtliche Würdigung 10. Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 10.1 Tatbestand von Art. 111 StGB Für die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 693 f.). 10.2 Strafbarkeit des Versuchs Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit des Versuchs setzt somit in subjektiver Hinsicht den Tatentschluss voraus, welcher wie beim voll- endeten Delikt den Vorsatz sowie gegebenenfalls weitere subjektive Unrechtsele- mente umfassen muss (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, [nachfolgend zit. BSK StGB-AUTOR] N 2 zu Art. 22). In objektiver Hinsicht muss der Täter zum Beginn der Tatausführung geschritten sein. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst der Beginn der Tatausführung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die ei- ne Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BSK StGB- NIGGLI/MAEDER, N 10 zu Art. 22). Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wird, aber der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintritt. Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzu- nehmen. Es ist zu fragen, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB; BGer 6B_1206/2016 vom 16. Mai 2017 E. 2.1). 30 10.3 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit beiden Händen um ihren Hals gelegt würgte, sie an den Haaren riss, mit den Fäus- ten gegen ihren Kopf schlug, mit einem Hula-Hoop-Ringsegment mehrfach und mit erheblicher Kraft auf das Gesicht der Privatklägerin einwirkte und sie mit den Füs- sen trat. Im Weiteren schlug er ihren Kopf mehrfach gegen den Boden. Dies alles begleitete er mit den Worten, sie dürfe nicht mehr weiterleben, sie müsse nicht mehr schreien, da es der letzte Tag ihres Lebens sei, sie müsse heute einfach sterben und nicht mehr leben und er werde sie umbringen. Im Ergebnis verursach- te der Beschuldigte bei der Privatklägerin im Wesentlichen eine ca. 8 cm lange bo- genförmig verlaufende Hautdurchtrennung mit abhebbarem Hautlappen im Bereich der mittigen unteren Stirnregion übergehend auf die Nase, Hautdurchtrennungen in Umgebung der Nase bzw. der Oberlippe, Hautdurchtrennungen am rechten Mittel- finger sowie Hautabschürfungen und Hautein- sowie unterblutungen an Gesicht, Hals, Armen (betont an den Fingern) und Beinen. Die Privatklägerin erlitt zudem einen Nasenbeinbruch (pag. 152 ff.). Die zugefügten Verletzungen heilten unter Narbenbildung gut ab. Dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Un- tersuchung vom 19. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass keine Anhaltspunkte für eine akute Lebensgefahr der Privatklägerin bestanden. Zu erwähnen bleibe jedoch, dass es bei Gewalteinwirkungen gegen den Kopf zu potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen, wie etwa Blutungen im Schädelinneren, kommen kann. Ebenso kön- ne es bei derart offenen Hautverletzungen im Gesicht ohne antibiotische Therapie zu potentiell lebensbedrohlichen Infektionen kommen (pag. 155). Der Sachverstän- dige ergänzte anlässlich der Hauptverhandlung ausserdem, dass sich das kantige Ende des Ringsegments bei derartigem Drauflosschlagen gegen den Kopf ebenso gut in ein Auge oder durch die dünnen Schläfenknochen gar ins Gehirn der Privat- klägerin hätte bohren können, was ebenfalls lebensgefährlich gewesen wäre. Aufgrund des entstellten Gesichts – noch immer zeugt eine gut sichtbare und prä- gnante Narbe mitten im Gesicht der Privatklägerin vom Vorfall (pag. 222 und pag. 953 Z. 17-25) – resultierte die Gewalteinwirkung des Beschuldigten in einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Der Taterfolg der vorsätz- lichen Tötung nach Art. 111 StGB, d.h. der Tod der Privatklägerin, ist hingegen nicht eingetreten, weshalb im nachfolgenden der Versuch zu prüfen ist. Die Vorinstanz ging von einer eventualvorsätzlich versuchten Tötung aus. Sie führ- te zunächst zutreffend die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, wonach mehrfa- che hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. ins ungeschützte Gesicht eines Opfers angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet seien, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod herbeizuführen (BGer 6B_643/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2.3.3). Sie erwog, wer wie der Beschuldigte, einem Menschen aus nächster Nähe mit einem halbscharfen Gegenstand in blinder Aggression unkontrolliert und mehrfach massiv ins Gesicht schlage, wisse um das Risiko tödlicher Verletzungen (S. 21 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 694 ff.). Diese Ausführungen erachtet die Kammer als korrekt und schliesst sich ihnen an. Dem Beschuldigten musste ange- 31 sichts der Art und Weise der Tatausführung (unkontrollierte und massive Gewalt- einwirkung in das Gesicht der Privatklägerin) sowie der übrigen Umstände (dunkler Raum, dynamisches Geschehen und unvorhersehbares Abwehrverhalten der Pri- vatklägerin) ohne Weiteres das hohe Risiko der Tatbestandsverwirklichung be- wusst gewesen sein. Dass der Tod der Privatklägerin dabei nicht eintrat, ist rein dem Zufall und nicht dem Willensentschluss des Beschuldigten zu verdanken. Die Verteidigung argumentierte, das Gesicht der Privatklägerin sei beim Vorfall nicht ungeschützt gewesen. Dass die Privatklägerin ihre Hände zumindest zeitweise vor ihr Gesicht hielt, um sich im Rahmen der ihr noch verbleibenden Möglichkeiten (ansonsten wurde sie durch die Position des Beschuldigten auf ihrem Rücken und das Haarereissen von hinten mehr oder weniger vollständig fixiert) vor der Einwir- kung des Beschuldigten zu schützen, kann nicht ernsthaft als nachhaltiger Schutz verstanden werden. Dies ergibt sich bereits durch das Ausmass der entstandenen Gesichtsverletzung (8 cm lange Hautdurchtrennung zwischen Augenbrauen und Mund, teilweise gerissen, mit vom Gesichtsknochen abhebbarem Hautlappen), was von äusserst aggressiver Energie zeugt. Im Weiteren ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten auch das Risiko der Tatbestandsverwirklichung durch das Würgen der Privatklägerin bewusst gewesen sein muss, schliesslich ist bekannt, dass Sau- erstoffmangel im Gehirn relativ rasch zu irreversible Schädigungen führen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt dieser Kausalverlauf ein gewis- ses Ausmass der Gewalt voraus (vgl. BGer 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1), von dem man vorliegend aufgrund der Aussagen der Privatklägerin je- doch ausgehen darf. Der Beschuldigte hat den Tod der Privatklägerin nach Ansicht der Kammer nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern geradezu beabsichtigt. Er wollte die Pri- vatklägerin töten, was er ihr gegenüber ja auch ausdrücklich verbalisierte: Es ist er- stellt, dass er die massiven Einwirkungen auf die Privatklägerin mit schwerwiegen- den Todesdrohungen begleitete. Er gab damit seine innere Absicht, den Tod der Privatklägerin herbeiführen zu wollen, unmissverständlich kund. Dass er diese Äusserungen nicht ernst gemeint haben soll, schliesst die Kammer angesichts der Vielzahl und der Heftigkeit der Einwirkungen auf die Privatklägerin aus. Auch sie selbst war überzeugt, dass er sie umbringen wolle («Ich hatte das Gefühl, dass er mich umbringt.» [pag. 193 Z. 258] «Er hätte mich mit Sicherheit bzw. zu 100% wei- ter geschlagen, bis ich gestorben wäre» [pag. 949 Z. 39 f.]. Dies dachte sie auch noch während der Autofahrt ins Spital, als sie damit rechnete, dass er sie stattdes- sen in den Wald bringt und «tot macht» (pag. 191 Z. 162 f.). Für die Annahme des direkten Vorsatzes spricht weiter, dass der Beschuldigte nicht von selbst von der Privatklägerin abliess. Vielmehr tat er dies erst, als sie ihn mit vorgespielter Unter- würfigkeit überlistete. Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten den subjektiven Tatbestand mit direktem Vorsatz erfüllt und seine Tatentschlossenheit klar manifes- tiert. In Bezug auf die Umsetzung seines Willens ist erstellt, dass der Beschuldigte den point of no return mit seinen Handlungen deutlich überschritten hat. Bereits ein Schlag mit dem Hula-Hoop-Ringsegment in den Gesichtsbereich der Privatklägerin hätte ausgereicht, um ihren Tod herbeizuführen. Der Beschuldigte hat dabei ange- sichts der mehrfachen, unkontrollierten und massiven Einwirkungen auf das Ge- 32 sicht der Privatklägerin nach seiner Vorstellung alles für den möglichen Erfolgsein- tritt getan. Es liegt somit ein vollendeter Versuch vor. Wie bereits erwähnt, liess der Beschuldigte erst von der Privatklägerin ab, als diese ihn ihr devotes Verhaltensmuster zurückfiel, sich ihm gegenüber unterwürfig zeigte und sich bei ihm entschuldigte. Eine selbstinitiierte intrinsische Motivation, welche zur Beendigung der strafbaren Tätigkeit führte, ist nicht erkennbar. Damit findet Art. 23 Abs. 1 StGB vorliegend keine Anwendung. Bezeichnend für eine fehlende tätige Reue ist zudem auch der Umstand, dass der Beschuldigte der Privatklägerin direkt nach den Gewalttaten gegen sie vorwarf, sie habe sein Leben ruiniert, sie solle ihr Gesicht anschauen und sehen, was sie gemacht habe (pag. 191 Z. 155 f.; 509 Z. 2). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht angerufen. Der Beschuldigte ist folglich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen in der Nacht vom 8./9. November 2022 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________) zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 11. Drohung 11.1 Tatbestand von Art. 180 StGB Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie zum Wegfall des Strafantragserfordernisses in vorliegender Konstellation (Verfolgung von Amtes wegen bei Drohungen gegen den Ehegatten währen der Ehe) nach Art. 180 Abs. 1 Bst. a StGB kann auf die korrekten Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 697 f.). Zu ergänzen bzw. präzisieren bleibt zum objektiven Tatbestand Folgendes: Art. 180 Abs. 1 StGB stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). In der modernen Terminologie würde der verpönte Angriff als «gezielter Psychoterror» bezeichnet werden. Ge- schützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfal- tung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen. Der Tatbestand schützt damit auch das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen. Die Grenze des Erlaubten wird überschritten, wenn der Be- drohte in seinem Sicherheitsgefühl erheblich verletzt wird durch einen wirksamen Angriff, den er sich nicht gefallen zu lassen braucht (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 5 f. zu Art. 180). Die Drohung mit einer strafbaren Handlung beinhaltet oft einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person. Eine Drohung mit der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Ehre, Vermögen, Freiheit, Geheimsphäre, Drohung mit einer fal- schen Anschuldigung etc. bezweckt häufig, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, weil das angedrohte Verhalten schwere Nachteile in Aussicht stellt 33 (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 26 zu Art. 180). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels über- haupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 18 zu Art. 180). Bei der Beurteilung, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, ist auf die gesamten Umstände abzustellen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychi- scher Belastbarkeit abzustellen ist (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 20 zu Art. 180). 11.2 Subsumtion Dem Beweisergebnis zufolge drohte der Beschuldigte zwischen ca. 2018 und dem 8./9. November 2022 der Privatklägerin, er werde sie umbringen, dafür sorgen, dass sie nie wieder ein ruhiges Leben haben werde und etwas machen, so dass sie nie wieder ihre Gesundheit zurückbekommen werde. Er drohte der Privatkläge- rin somit mehrfach mit strafbaren Handlungen gegen ihre körperliche und geistige Integrität und stellte ihr schwere Nachteile für Leib und Leben sowie hinsichtlich ih- res Sicherheitsgefühls in Aussicht. Die Privatklägerin nahm diese Drohung ernst und befürchtete – angesichts des Tötungsversuchs vom 8./9. November 2022 so- dann auch zurecht –, die Verwirklichung der angedrohten Übel. Sie wurde durch die mehrfachen Drohungen in Angst und Schrecken versetzt, was angesichts der schwerwiegenden verbalen Drohungen und auch vor dem Hintergrund der zahlrei- chen polizeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt nachvollziehbar ist. Dro- hungen gegen Leib und Leben sind durchaus geeignet, einen vernünftigen Men- schen in Angst und Schrecken zu versetzen. Es liegen damit schwere Drohungen im Sinne des Tatbestands vor und der Beschuldigte erfüllt den objektiven Tatbe- stand mehrfach. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass die Drohungen die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzen würden, was er auch wollte, zumal er diese u.a. mit der Intention ausstiess, der Privatkläge- rin seine Wertvorstellungen einer Ehe aufzuzwingen. Der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit ebenfalls mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2018 bis 8./9. November 2022 in G.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Die hier zu beurteilenden Taten ereigneten sich nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2018. Es ist somit geltendes Recht anzuwenden. 34 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (S. 79 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 698 ff.). 14. Strafart, Methodik und Strafrahmen Der Beschuldigte ist insgesamt für folgende Schuldsprüche zu bestrafen: - versuchte vorsätzliche Tötung, bedroht mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (Art. 111 StGB); - Drohung, mehrfach begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB) Während für die versuchte vorsätzliche Tötung von vornherein nur eine Freiheits- strafe in Frage kommt, besteht bei der Drohung neben der Freiheitsstrafe auch die Möglichkeit einer Geldstrafe. Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Strafmass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5). Die Vorinstanz hat für die Drohungen eine Geldstrafe verhängt. Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot kommt somit eine Freiheitsstrafe nicht mehr in Frage. Es ist somit eine Geldstrafe auszufällen. Das schwerste Delikt bildet aufgrund des abstrakten Strafrahmens die versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen be- trägt 5 – 20 Jahre Freiheitsstrafe. Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des or- dentlichen Strafrahmens liegen trotz Versuchsstrafbarkeit in diesem Fall nicht vor. Für die Drohungen liegt der Strafrahmen zwischen 3 Tagen Geldstrafe und 3 Jah- ren Freiheitsstrafe, wobei bei der Geldstrafe 180 Tagessätze nicht überschritten werden dürfen. 15. Strafzumessung für die versuchte vorsätzliche Tötung 15.1 Objektive Tatschwere Vorliegend ist die Strafe für ein versuchtes Delikt festzusetzen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist hierfür zuerst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Massgeblich ist dem- nach, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entspre- chend dem Vorsatz des Täters vollendet worden wäre (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl. 2019, Rz 89). Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (BGer 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Geschütztes Rechtsgut von Art. 111 StGB ist das Leben des Menschen und damit das höchste Rechtsgut überhaupt (BSK StGB-SCHWARZENEGGER/ STÖSSEL, N 1 zu Vor Art. 111). Bei Tötungsdelikten ist die Schwere der Verletzung des betroffenen 35 Rechtsguts neutral zu gewichten, weil es nichts Schwereres als den Tod eines Menschen gibt und diesem Umstand bereits mit der hohen Mindeststrafandrohung Rechnung getragen wird. Der Beschuldigte hat in einem dynamischen Geschehen gegen die gerade erst er- wachte Privatklägerin getreten, ist auf ihren Rücken gesessen, hat sie gewürgt und sodann an den Haaren ihren Kopf nach hinten gerissen. Daraufhin hat er mit einer krassen Heftigkeit mehrmals mit einem Segment eines Hula-Hoop-Rings gegen ih- ren Kopf (Stirnregion) gestochen/geschlagen und fügte ihr dadurch massive – wenn auch objektiv nicht lebensgefährliche – Verletzungen im Gesicht zu (es kam u.a. zum Zerreissen der Gesichtshaut, so dass diese im Stirnbereich in einem Lap- pen herunterhing sowie zum Brechen der Nase), insbesondere auch in Augennähe. Es grenzt an ein Wunder, dass er ihr bei dieser Vorgehensweise nicht noch ein Auge ausgestochen oder seitlich ins Ohr gestochen hat und somit noch schwerere Verletzungsfolgen oder gar der Tod resultierten. Der Beschuldigte handelte dabei rücksichts- und hemmungslos und offenbarte eine erhebliche Gewaltbereitschaft. Die gewählte Tatwaffe und die schlimme Zurichtung des Opfers durch die Tataus- führung bezeugen eine besonders brutale, enthemmte Art und Weise des Vorge- hens. Er griff das Opfer zudem im gemeinsamen Bett an und damit an einem Ort, an welchem sich die Privatklägerin in Sicherheit fühlen durfte. Sie war zum An- griffszeitpunkt in einer liegenden Position, immer noch schlaftrunken, komplett wehrlos und überrascht, so dass sie sich nicht ernsthaft zur Wehr setzen konnte. Die Tat war nicht geplant, erfolgte aber spontan aus einem Wutanfall heraus, was angesichts der massiven Gewalt umso mehr von erheblicher krimineller Energie und Unberechenbarkeit des Beschuldigten zeugt. Die Kammer gelangt entgegen der Vorinstanz für das hypothetisch vollendete De- likt zu einer mittleren objektiven Tatschwere im unteren Bereich, womit eine Frei- heitsstrafe von 11 Jahren für das vollendete Delikt als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen erachtet wird. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, bekundete er doch begleitend mehr- fach, was er mit seinen Handlungen erreichen wollte (u.a. sie müsse einfach ster- ben, diese Nacht werde ihre letzte sein, sie dürfe nicht mehr leben und er werde sie umbringen, pag. 948 Z. 42 ff. und 949 Z. 1 ff.). Die Beweggründe des Beschuldig- ten waren sexueller, patriarchalischer, herrschaftssüchtiger und damit rein egoisti- scher Natur. Indem er bereit war, die Mutter seiner Kinder umzubringen, welche in den Nebenräumen der Wohnung schliefen, handelte er besonders rücksichtslos. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte in sei- nem Wutausbruch, insbesondere nach dem Wurf mit dem Hula-Hoop-Reifen nach der Privatklägerin und nachdem dieser in Einzelteile zerbrochen war ohne Weiteres zur Räson kommen können. Er hätte zudem den Willen seiner Frau, nichts sexuel- les zu wollen, respektieren können. Doch seine angestaute Wut über den ständi- gen «Ungehorsam», die Verwestlichung der Privatklägerin in ihrer Familienauffas- sung und ihre Emanzipation waren in dem Moment deutlich stärker. Diese gewich- tigen subjektiven Tatkomponenten rechtfertigen einen Zuschlag von 1 Jahr Frei- heitsstrafe. 36 Im Sinne eines Zwischenfazits resultiert für die Kammer damit eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren. 15.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch) Nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter die Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens nicht zu Ende führt oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Das Mass dieser Milderung hängt insbesondere von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGer 6B_240/2022 vom 16. März 2023 E. 2.5.3 mit Hinweis auf BGE 127 IV 101 E. 2b; 121 IV 49 E. 1b). Die Privatklägerin befand sich objektiv zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Wenn die erlittenen Verletzungen auch schrecklich sind und in ihrem Gesicht ein Leben lang von diesem Gewaltrausch zeugen werden, kam es doch glücklicher- weise nicht zum Verlust eines Sinnesorgans (Auge, Ohr) und insbesondere auch zu keiner Penetration des Schädels oder zu einer Hirnblutung. In objektiver Hin- sicht resultierte bei der Privatklägerin angesichts des entstellten Gesichts jedoch eine schwere Körperverletzung. Glücklicherweise dauerte die Hospitalisierung nicht allzu lange und sie erlangte bald ihre volle Arbeitsfähigkeit zurück (pag. 2890 Z. 41 ff.). Der effektiv erzielte Erfolg war glücklicherweise noch weit entfernt vom gewoll- ten Ziel, nämlich der Auslöschung ihres Lebens. Der Beschuldigte liess jedoch erst von der Privatklägerin ab, als diese die Schuld auf sich nahm, sich beim Beschul- digten entsprechend entschuldigte und ihn darum bat aufzuhören (pag. 508 Z. 38 ff. und 949 Z. 32 ff.). Erst ihre (vorgespielte) Unterwürfigkeit bewegte den Be- schuldigten somit dazu sein Handeln einzustellen. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den Versuch ein Abzug von einem Drittel, was zu einer Strafe vor Berück- sichtigung der Täterkomponenten von 8 Jahren führt. 15.4 Fazit Freiheitsstrafe Damit erachtet die Kammer für die versuchte vorsätzliche Tötung 8 Jahre Frei- heitsstrafe als dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemessen. 16. Strafzumessung für die Drohung, mehrfach begangen Die Vorinstanz verwies diesbezüglich zutreffend auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nach- folgend: VBRS-Richtlinien, Stand. 1. Januar 2023; S. 30 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 703). Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Die VBRS-Richtlinien sehen bei folgendem Referenzsachverhalt eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 49 der VBRS-Richtlinien): In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse. 37 Gemäss der Anklageschrift werden drei grundsätzliche und immer wiederkehrende Drohungsarten vorgeworfen, nicht drei konkrete Ereignisse: Drohungen mit dem Tod, angedrohtes Stören ihrer Ruhe im Leben und Drohungen gegen ihre Gesund- heit. Somit können die mehrfachen Drohungen nicht einzeln bezeichnet, aber nach Drohungsart gruppiert werden. Dies vorausgeschickt schliesst sich die Kammer der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach für die Todesdrohungen 60 Strafeinheiten gerechtfertigt erscheinen; dies insbesondere auch aufgrund der erkennbaren Ähn- lichkeit zum zitierten Referenzsachverhalt. Für die beiden anderen (Drohungs-) Gruppen erscheint das Verschulden des Beschuldigten im Vergleich zu den To- desdrohungen geringer. Für beide werden daher je 30 Strafeinheiten veranschlagt, asperiert mit je 20 Strafeinheiten. Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich angesichts des weiten Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe dabei für jede der Drohungsarten immer noch im unteren leichten Bereich. Insgesamt ergibt sich somit eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen. 17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Es kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 702 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit dem erstinstanzlichen Urteil weitgehend unverändert. Der Beschuldigte wurde in Afghanistan geboren und hat bis zu seinem 14. Lebens- jahr dort gelebt, bevor er für mehrere Jahre in den Iran gezogen ist (pag. 158 und 173 Z. 40 ff.). Gemäss aktuellem Bericht des Migrationsdienstes der Stadt G.________ vom 29. Juli 2024 erfolgte im Jahre 2015 zusammen mit seiner Ehe- frau und den beiden Kindern die Flucht in die Schweiz. Das gestellte Asylgesuch wurde indes abgewiesen und es wurde die Wegweisung verfügt, welche wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden konnte. Am 15. Juli 2021 erhielt der Be- schuldigte gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG die Aufenthaltsbewilligung (pag. 892). Er spricht Dari (Persisch) und ein wenig Deutsch (pag. 168 Z. 62). In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Afghanistan als Hirte gearbeitet hat und dabei weder über eine Schul- noch Berufungsausbildung verfügt (pag. 158 f.). In der Schweiz arbeitete er zunächst von Juni 2019 bis März 2021 als Teilzeitmitarbeiter für den Gemüsebau L.________. Ab März 2020 arbei- tete er bis zu seiner Verhaftung bei der Firma M.________ AG in N.________ (pag. 893). Seit dem 1. April 2023 bezieht der Beschuldigte Sozialhilfe, offene Betreibun- gen oder Verlustscheine sind dabei nicht bekannt (pag. 893). Der Beschuldigte lebt seit dem 28. März 2023 gerichtlich getrennt, war zum Urteils- zeitpunkt jedoch noch immer mit der Privatklägerin verheiratet. Gemeinsam mit der Privatklägerin hat der Beschuldigte zwei Kinder, geb. am 12. April 2009 und 14. Februar 2014 (pag. 892 f.). Aus dem Strafregisterauszug vom 9. August 2024 ergeben sich sodann keine ein- schlägigen Vorstrafen oder hängige Verfahren. Das daraus hervorgehende Verfah- ren wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontroll- schildern i.S. des Strafverkehrsgesetzes, geführt durch die Regionale Staatsan- 38 waltschaft Oberland, wurde gemäss Verfügung vom 25. Mai 2023 in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen und somit fälschli- cherweise nicht aus dem Strafregisterauszug gelöscht (vgl. pag. 901 und amtliche Akten O 23 4101). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind insgesamt neutral zu gewichten. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist seit der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er befindet sich jedoch seit dem Vorfall durchgehend in Haft, weshalb aus seinem diesbezüglichen Wohlverhalten nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Im Strafverfahren verhielt er sich korrekt, was von ihm aber erwartet werden darf. Er zeigte im oberinstanzlichen Verfahren zumindest teilweise Einsicht und gab zu, für die Verletzungen der Privatklägerin verantwortlich gewesen zu sein. Tatsächliche Reue war hingegen nicht spürbar und es erfolgte auch kein Geständnis, welches strafmindernd zu berücksichtigen wäre. So teilt die Kammer auch die Ansicht der Verteidigung nicht, wonach vorlie- gend strafmindernd zu berücksichtigen wäre, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin nach der Tat ins Krankenhaus gefahren hat. Sei Nachtatverhalten – er hinder- te die Privatklägerin daran einen Krankenwagen zu rufen, schlug ihr dabei ihr Han- dy aus der Hand und fuhr sie anschliessenden selbst ins Krankenhaus – zeugt vielmehr davon, dass er die Kontrolle über das Narrativ im Spital behalten und kei- ne Drittpersonen in der Wohnung haben wollte, als dass er zu diesem Zeitpunkt ehrliche Reue für die begangene Tat empfunden hätte. Im Vollzug verhält sich der Beschuldigte gemäss Vollzugsbericht des Regionalge- fängnisses G.________ vorbildlich. Er wird als freundlicher Insasse mit anständi- gem Verhalten dem Personal und den Mitinsassen gegenüber beschrieben. Es kam bisher zu keinen Disziplinarmassnahmen gegenüber dem Beschuldigten (pag. 897). Das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug kann somit durchwegs als positiv beurteilt werden, was sich jedoch neutral auswirkt. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren sind damit ebenfalls als neutral zu werten. 17.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Aus- sergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafemp- findlichkeit des Beschuldigten als neutral zu werten ist. 17.4 Fazit Täterkomponenten Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. In Bezug auf beide Strafarten führen die Täterkomponenten somit weder zu einer Straferhöhung noch Reduktion. 39 18. Tagessatzhöhe der Geldstrafe, Vollzug und Verbindungsbusse Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen des Täters gehören alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen, namentlich Ein- künfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhalts-, Unter- stützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (BSK StGB- DOLGE, N 53 zu Art. 34). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe auf CHF 10.00 fest (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 704). Selbst bei schwierigen finanziellen Verhältnissen wird praxisgemäss von einem Tagessatz von CHF 30.00 ausgegan- gen. Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil jedoch ohnehin nicht verbessert, zumal er sich noch immer in Sicherheitshaft befindet. Mangels Verbesserung der finanziellen Situation seit dem erstinstanzli- chen Urteil würde eine Erhöhung des Tagessatzes daher dem Verschlechterungs- verbot zuwiderlaufen. Der vorinstanzlich festgelegte Tagessatz von CHF 10.00 ist daher zu bestätigen. Gleiches gilt für den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren und den Verzicht auf die Verbindungsbusse, wobei sich die Kammer hier den Überlegungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen kann und darauf verweist (vgl. S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 704 f.). 19. Konkrete Strafe und Anrechnung provisorische Haft Die Kammer erachtet für die versuchte vorsätzliche Tötung eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es aber bei 6 Jahren. Die bis zum Urteilszeitpunkt aufgelaufene Polizei-, Untersuchungs- und Sicher- heitshaft wird in Anwendung von Art. 51 StGB im Umfang von 660 Tagen (2 Tage Polizeihaft am 9./10. November 2022 [pag. 3 ff.], Untersuchungshaft vom 11. No- vember 2022 bis 2. April 2023 [143 Tage; pag. 27 ff. und 49 ff.] und Sicherheitshaft vom 3. April 2023 bis 29. August 2024 [515 Tage; pag. 373, 723 und amtliche Ak- ten SK 23 505, pag. 17 ff.]) an die Strafe angerechnet. Für die Drohungen wird eine Strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 10.00, ausmachend CHF 1'000.00, festgesetzt, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren. 40 V. Landesverweisung 20. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E.1.4.1). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Ab- sehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwer- wiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_396/2020 vom 11. 41 August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Inte- gration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwe- senheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und BGer 6B_87/2020 vom 2. Sep- tember 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vor- rangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persön- lichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die KRK und der verfassungs- mässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vorliegenden Bereich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des An- spruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_449/2019 vom 12. Sep- tember 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2, 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 und 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative nahm der Gesetzgeber die Folgen für Ehefrauen und Kinder denn auch in Kauf (BGer 6B_131/2019 vom 27. Septem- ber 2019 E. 2.5.5). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend 42 auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4). Dies ist immer der Fall, wenn ein Rückschiebungsverbot besteht. Das (menschenrechtliche) Non- refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB gilt absolut und ver- hindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials der betroffenen Person eine Ausschaffung (BGer 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.1; 6B_1367/2022 vom 7. Au- gust 2023 E. 1.3.2; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Somit ist zu prüfen, ob der Beschuldigten bei Anordnung der Landesverweisung und Rückkehr nach Afghanistan Folter oder eine andere grausame und unmensch- liche Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hat. Massgebend sind Art. 25 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 3 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (SR 0.105). 43 21. Rückwirkungsverbot Die Landesverweisung betrifft nur Katalogdelikte, welche am oder nach dem 1. Ok- tober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Das hier für die Landes- verweisung relevante Delikt wurde nach diesem Datum begangen. 22. Landesverweisung in concreto 22.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger. Mit seiner Verurteilung we- gen versuchter vorsätzlicher Tötung liegt ein Katalogdelikt gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. a StGB vor, welches in der Regel zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB oder wegen eines definitiven Vollzugshindernisses aus- nahmsweise auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten ist. 22.2 Härtefallprüfung 22.2.1 Aufenthaltsdauer und Grad der Integration Der Beschuldigte stellte am 28. September 2015, d.h. im Alter von 32 Jahren, in der Schweiz ein Asylgesuch, welches in der Folge abgewiesen wurde. Er reiste damals zusammen mit seiner Ehefrau, der Privatklägerin, und den beiden gemein- samen Kindern in die Schweiz ein (pag. 468 ff.; 892 f.). Gemäss eigenen Angaben ist er in Afghanistan aufgewachsen und lebte dort bis zum 14. Lebensjahr, bevor er für mehrere Jahre in den Iran zog (pag. 158; 173 Z. 40 ff.). Abgesehen von einer kurzen zeitweiligen Rückkehr nach Afghanistan lebte der Beschuldigte bis zu sei- ner Einreise in die Schweiz gemeinsam mit seiner Ehefrau im Iran (pag. 173 Z. 40 f.; 174 Z. 50 ff.). Mitsamt der Abweisung des Asylgesuchs wurde auch die Wegweisung des Beschuldigten verfügt. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzu- ges der Wegweisung (ohne Flüchtlingseigenschaft) wurde der Beschuldigte jedoch schliesslich vorläufig aufgenommen. Seit dem 15. Juli 2021 ist der Beschuldigte im Besitz einer B-Aufenthaltsbewilligung (Gültigkeitsdatum bis am 13. Juli 2023, pag. 469). Der Beschuldigte ist somit seit rund 9 Jahren in der Schweiz, wobei zu beachten ist, dass er sich seit dem 11. November 2022 in Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft befindet. Aus dem Gesagten geht hervor, dass sich der Beschuldigte unbestrittenermassen seit einiger Zeit in der Schweiz aufhält, seine prägende Kin- der- und Jugendzeit jedoch in Afghanistan sowie im Iran verbrachte. Die blosse Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung damit nicht entgegen. Der Beschuldigte spricht Dari (Persisch) und ein wenig Deutsch (pag. 168 Z. 62). Trotz einer fast 10-jährigen Aufenthaltsdauer ist der Beschuldigte somit nur wenig sprachlich integriert. In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass er in Afghanistan als Hirte gearbeitet hat, über eine Schul- und Berufsausbildung verfügt er indes nicht (pag. 158 f.). In der Schweiz absolvierte er zwar weder eine Aus- noch Wei- terbildung, es gelang ihm aber dennoch beruflich Fuss zu fassen. So arbeitete er zunächst als Teilzeitmitarbeiter im Landwirtschaftsbereich und seit April 2020 bis zur Versetzung in Untersuchungshaft war er als Montagemitarbeiter für die Firma 44 M.________ AG in N.________ tätig (Anstellung im Stundenlohn, pag. 72). Das Arbeitsverhältnis wurde per 19. Mai 2023 seitens der M.________ AG gekündigt (pag. 590; 893). Seit dem 1. April 2023 bezieht der Beschuldigte Sozialhilfe (pag. 893). Laut eigener Aussage habe er bei Familienmitgliedern oder langjährigen Be- kannten «ein wenig Schulden» (pag. 169 Z. 88 ff.). Aus den Akten ergeben sich je- doch weder offene Betreibungen noch Verlustscheine (pag. 893). Die finanzielle Lage des Beschuldigten präsentiert sich folglich durchzogen und seine wirtschaftli- che Integration in der Schweiz kann höchstens als durchschnittlich bezeichnet wer- den. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte laut Führungsbericht des Regionalge- fängnisses G.________ vom 30. Juli 2024 auch im Justizvollzug durchaus Interes- se daran zeigt, einer Arbeit nachzugehen. So arbeitete er rund ein halbes Jahr in der internen Werkstatt, beendete diese Arbeit aber auf eigenen Wunsch. Aufgrund beschränkter Arbeitsmöglichkeiten konnte ihm – trotz Interesse seinerseits – bisher jedoch keine neue Arbeit angeboten werden (pag. 897). Er besucht zudem regel- mässig den angebotenen Unterricht in der Haftanstalt (pag. 897). Der Beschuldigte betätigte sich vor seiner Inhaftierung zwar weder in einem Verein oder einer Interessengruppe, noch übte er irgendwelche Hobbies aus (vgl. seine Aussage auf pag. 159, wonach er über keine Hobbies verfüge). Er nahm hingegen regelmässig am Gottesdienst einer Freikirche teil, bei welchem er soziale Kontakte zur Bevölkerung knüpfen konnte (pag. 499 Z. 4 ff.; 959 Z. 16 ff.). Die Teilnahme an Veranstaltungen dieser Freikirche wurde auch von der Privatklägerin bestätigt (pag. 952 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte selbst beschreibt sein soziales Umfeld in der Schweiz als gut (pag. 498 Z. 4 ff.). Gemäss dem aktuellen Führungsbericht erhält er regelmässig privaten Besuch in der Haftanstalt. Dass er in der Schweiz somit durchaus über ein soziales Netzwerk verfügt und dieses nicht nur aus Landsleuten besteht, bestätigt sich auch durch die zahlreich ausgestellten Besuchsbewilligun- gen im Laufe des Verfahrens (vgl. u.a. pag. 275; 277; 279; 283; 288; 292; 292.3; 292.15; 292.23 f.; 394; 439; 787; 796; 825). Die gesellschaftliche sowie soziale In- tegration kann daher immerhin als gelungen bezeichnet werden. Besonders inten- sive, über eine normale Integration hinausgehende, private Beziehungen sind je- doch aufgrund der Aktenlage keine ersichtlich. Von einer tiefgreifenden gesell- schaftlichen Verwurzelung des Beschuldigten kann deshalb noch nicht ausgegan- gen werden. Im Strafvollzug verhält sich der Beschuldigte bisher vorbildlich. Er wird als freund- lich mit anständigem Verhalten dem Personal gegenüber, gut integriert sowie den Mitinsassen gegenüber korrekt beschrieben. Das Regionalgefängnis G.________ musste sich mit ihm bisher nicht disziplinarisch befassen (pag. 897). Der Beschul- digte ist sodann auch nicht vorbestraft, wobei hierbei nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass, auch wenn es bisher zu keiner Verurteilung gekommen ist, der Beschuldigte den Behörden bereits vor diesem Verfahren durch Vorwürfe häusli- cher Gewalt z.N. der Privatklägerin und der Kinder aufgefallen ist. So wurde ein im Jahre 2020 eröffnetes Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung, Nötigung und Tätlichkeiten später auf Antrag der Privatklägerin sistiert und am 28. Juni 2021 in Anwendung von Art. 55a StGB eingestellt (vgl. Vorakten O 20 10492, 45 Eröffnungsverfügung vom 20. Oktober 2020 der Staatsanwaltschaft Region Ober- land und Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2021). Weiter musste die Polizei am 15. Juli 2022 aufgrund der Meldung einer Drittperson an das damalige Wohndomi- zil des Ehepaars ausrücken (pag. 101 ff.). Die Privatklägerin wandte sich sodann sowohl am 23. Juli 2020 als auch am 18. August 2021 wegen des Verhaltens des Beschuldigten an die Polizei (pag. 94 ff.; 97 ff.). Am 12. August 2020 wurde mit dem Beschuldigten gar eine Täteransprache beim Regierungsstatthalteramt durch- geführt, bei welcher der Beschuldigte ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, jegli- che Gewalt z.N. seiner Ehefrau zu unterlassen und sich an die schweizerischen Gesetze zu halten (Akten KESB, Aktennotiz zur Täteransprache vom 12. August 2022). Der Beschuldigte trat somit bereits vor der Eröffnung des vorliegenden Ver- fahrens mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Er bekundete offensichtlich Mühe, sich von seinen traditionellen Wertvorstellungen zu verabschieden und sich ent- sprechend der hiesigen Rechtsordnung zu verhalten. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sowohl die wirtschaftliche als auch die soziale und gesellschaftliche Integration als höchstens durchschnittlich zu werten sind. 22.2.2 Familiäre Bindungen Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder (geb. 2009 und 2014). Die Ehegatten leben seit dem Eheschutzentscheid vom 28. März 2023 ge- richtlich getrennt, die Obhut der Kinder wurde der Privatklägerin zugeteilt. Für die beiden Kinder besteht seit dem 9. Februar 2023 zudem eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 des Zivilgesetzbuches ([ZGB; SR 210]; pag. 487 und Akten KESB 2018-4480 und 2018-4481). Im Zeitpunkt des obergerichtli- chen Urteils war das Scheidungsverfahren der Ehegatten noch nicht eingeleitet (pag. 945 Z. 1 ff.). Im Rahmen des Eheschutzentscheides wurde dem Beschuldig- ten zudem ein Kontaktverbot zu seiner Ehefrau und seinen Kindern auferlegt; aus- genommen vom Verbot ist der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und den Kin- dern im Rahmen des persönlichen Verkehrs, wie er von der Beiständin vorgesehen ist (pag. 486 ff.). Entsprechende Massnahmen durch die Beiständin wurden jedoch noch nicht aufgegleist, weshalb per dato kein persönlicher Verkehr zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern, insbesondere in Form von Gefängnisbesuchen stattfinden (pag. 957 Z. 21 ff.). Der Beschuldigte hat gegen dieses Kontaktverbot nur wenige Wochen später verstossen, indem er versuchte, schriftlich mit seinem Sohn in Kontakt zu treten (pag. 485 und 489). An das Kontaktverbot musste der Beschuldigte zuletzt mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 28. März 2024 aus- drücklich erinnert werden (pag. 821 f.). Nichtdestotrotz kam es kurz vor der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung erneut zu einem Kontaktversuch via Bruder des Be- schuldigten (pag. 956 Z. 8 ff.). Nebst seiner Kernfamilie lebt gemäss eigenen An- gaben des Beschuldigten auch sein Halbbruder in der Schweiz (pag. 168 Z. 66 f.; 957 Z. 1 ff., Z. 15 f.). Seine Mutter lebe im Iran, sein Vater sei hingegen bereits früh verstorben (pag. 159; 168 Z. 73). Er habe viele Verwandte im Iran (pag. 958 Z. 20 ff.). In Afghanistan habe er einen Onkel, zudem lebe die Familie seiner Frau dort (pag. 168 Z. 66 f.). 46 Aufgrund der gerichtlichen Trennung des Ehepaars sowie des heute noch beste- henden Kontaktverbots muss eine intakte familiäre Situation klarerweise verneint werden. Der Beschuldigte wird vorerst seine Freiheitsstrafe absitzen müssen und frühestens Ende 2026 aus der Haft entlassen. Seine beiden minderjährigen Kinder werden zu diesem Zeitpunkt 12- und 17-jährig sein. Das dem Beschuldigten im Rahmen der errichteten Beistandschaft zustehende Kontaktrecht wird derzeit nicht effektiv gelebt. Insbesondere der Sohn des Beschuldigten lehnt eine Beziehungs- aufnahme zu seinem Vater ab (pag. 946 Z. 38 ff.). Dass unter diesen Vorausset- zungen während der Haft eine Wiederannährungen stattfindet, ist höchst fraglich. Falls doch, könnten angesichts des dannzumaligen Alters des Sohnes (17-jährig) allfällige Kontakte mittels digitaler Kommunikation stattfinden. Anders präsentiert sich die Situation der noch jungen Tochter des Beschuldigten. Es finden derzeit zwar ebenfalls keine Gefängnisbesuche statt. Die Tochter scheint einer Beziehung zum Vater jedoch nicht abgeneigt (vgl. hierzu bspw. die Aussage der Privatkläge- rin, wonach sich die Tochter Sorgen um ihren Vater mache, da er alleine im Ge- fängnis sitze, pag. 946 Z. 38 ff.) und auch der Beschuldigte ist sichtlich darum bemüht, einen Kontakt zu seiner Tochter herzustellen. Davon zeugen u.a. ein Brief und die Zeichnungen des Beschuldigten, die er seiner Tochter zu ihrem Geburtstag zukommen liess (pag. 810 ff.). Eine Wiederannäherung zwischen Tochter und Va- ter und damit die Wiederherstellung einer eng gelebten Eltern-Kind-Beziehung, welche im Falle einer Landesverweisung durchaus für eine Tangierung von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK sprechen würde, ist daher nicht auszuschlies- sen. Die Beziehung dabei mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allfälligen Besuchen durch die Tochter im Heimatland des Vaters zu pflegen, erscheint ange- sichts des noch jungen Alters der Tochter nicht ausreichend, um den Ansprüchen von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK gerecht zu werden. 22.2.3 Gesundheitszustand Gemäss eigenen Angaben geht es dem Beschuldigten gesundheitlich gut (pag. 497 Z. 33; 955 Z. 30 f.). Auch aus dem Führungsbericht des Regionalgefäng- nisses G.________ geht hervor, dass er dem Gesundheitsdienst bisher nicht nega- tiv aufgefallen ist (pag. 897 f.). Es sind keine gesundheitlichen Probleme ersichtlich, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. 22.2.4 Resozialisierungschancen im Heimatland Die Muttersprache des Beschuldigten ist Persisch, eine Landessprache Afghani- stans. Wie bereits erwähnt, hat er seine Kindheit und einen Teil der prägenden Ju- gendjahre in Afghanistan verbracht und auch später – nach einigen Jahren im Iran – nochmals in Afghanistan gelebt. Er verfügt in Afghanistan jedoch praktisch über keine nahen Verwandten, ausser einem Onkel (pag. 168 Z. 66; 958 Z. 27 ff.). Die- ser lebe in Mazar. Wo genau wisse er nicht und gesehen habe er diesen nie (pag. 958 Z. 27 ff.). Besucht habe er das Land zuletzt vor rund 10-18 Jahren (pag. 168 Z. 79 f.); wobei der Beschuldigte oberinstanzlich nun angab, zuletzt ca. im Jahre 2004 nach Afghanistan gereist zu sein (pag. 958 Z. 31 ff.). Diese lan- ge Abwesenheitsdauer und das eingeschränkte familiäre Netz ändern aber nichts daran, dass der Beschuldigte mit der Kultur und den Gepflogenheiten seines Hei- matlandes bestens vertraut ist und eine Resozialisierung in gesellschaftlicher Sicht 47 intakt erscheint. In Afghanistan hat der Beschuldigte als Hirte, im Iran im Landwirt- schaftsbereich gearbeitet (pag. 174 Z. 63 ff.). Trotz mangelnder Schul- und Ausbil- dung dürfte es ihm erneut gelingen, in Afghanistan – insb. in seinen früheren Tätig- keitsfeldern – beruflich Fuss zu fassen. Für seine berufliche Integration dürften ausserdem auch die nunmehr zwei Jahre Arbeitserfahrung bei der Firma M.________ AG hilfreich sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch wenn die Reintegration in Afghanistan mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, die Re- sozialisierungschancen intakt erscheinen. Zu beachten ist hierbei auch, dass die Resozialisierungs- resp. Integrationschancen mangels Schul- und Ausbildung und aufgrund des Fehlens einer tiefgehenden gesellschaftlichen sowie persönlichen In- tegration, insbesondere nach einem mehrjährigen Gefängnisaufenthalt, auch in der Schweiz suboptimal sind. 22.2.5 Fazit der Härtefallprüfung Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten – abgesehen von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration – keine tiefgreifende resp. besondere gesellschaftliche, persönliche und sprachliche Inte- gration stattgefunden hat. Die Resozialisierungschancen im Heimatland sind eben- falls intakt. Demgegenüber sprechen die familiären Verhältnisse bzw. die Eltern- Kind-Beziehung zur noch jungen Tochter und eine allfällige Wiederherstellung einer eng gelebten Beziehung i.S.v. Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK, nach Ent- lassung aus dem Strafvollzug für einen Härtefall. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen zur Interessensabwägung bedarf es jedoch keiner abschliessenden Beurteilung und die Frage, ob ein Härtefall anzunehmen ist oder nicht, kann vorlie- gend offengelassen werden. 22.3 Interessenabwägung Das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist mit Blick auf seine hier lebenden Kinder sowie die mehrjährige Anwesenheit im Land nicht von der Hand zu weisen. Eine überdurchschnittliche Integration sowohl aus gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht kann hingegen nicht angenommen wer- den. Indessen hat er mit der begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung ein äus- serst schwerwiegendes Delikt gegen das hohe Rechtsgut der körperlichen Inte- grität begangen. Er wird dafür zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Bei Eintritt des vom Beschuldigten gewünschten Erfolges wäre die Pri- vatklägerin einen fürchterlichen Tod gestorben. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass die Privatklägerin überlebt hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich auch der Drohung, mehrfach begangen, schuldig gemacht hat, er den Behörden bereits aufgrund mehrerer Vorfälle häuslicher Gewalt bekannt war und selbst Interventi- onsmassnahmen seitens der Behörden (Täteransprache) nichts an seinem Verhal- tensmuster geändert haben. Es besteht ausserdem kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte einsichtig ist und für die begangenen Taten tatsächliche Verant- wortung übernimmt. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldig- ten ist damit erheblich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mehr («Zweijahres- regel») zudem ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Be- troffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Aus- 48 weisung überwiegt (vgl. BGer 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7). Aus- serordentliche Umstände aufgrund derer die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz schwerer zu gewichten wären als das öffentliche Inter- esse an einer Ausweisung liegen keine vor. Insbesondere hängt das zukünftige Verhältnis zu seiner minderjährigen Tochter zur Zeit an einem seidenen Faden. Besuche finden keine statt. Ob es überhaupt je zu einer Wiederannäherung kom- men wird, ist vollkommen ungewiss. In Würdigung der gesamten Umstände ist das öffentliche Interesse an einer Lan- desverweisung deutlich höher zu gewichten als ein allfällig härtefallrelevantes pri- vates Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Massnahme erweist sich als verhältnismässig, die Landesverweisung ist anzuordnen. 22.4 Vollzugshindernisse der Landesverweisung Der Beschuldigte machte – wie bereits vor erster Instanz – geltend, der Landes- verweis würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. Er gehöre der Ethnie der Hazara an, die in Afghanistan verfolgt werde. Weiter habe er sich hier in der Schweiz zum christlichen Glauben bekannt, was ebenfalls zu beachten sei. Er habe eine Aufent- haltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG erhalten. Bereits damals sei man zum Schluss gekommen, dass die Wegweisung unzumutbar sei, da er bei einer Rückkehr an Leib und Leben bedroht wäre (pag. 974). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verwies, mangels zwischenzeitlicher Än- derungen, mit Bericht vom 7. August 2024 (pag. 899) vollumfänglich auf ihren früheren und bereits der Vorinstanz vorliegenden Bericht vom 17. Mai 2023 (pag. 468 ff.). Ergänzend wurde festgehalten, die Sicherheitslage in der Provinz Daikundi, aus welcher der Beschuldigte stammt, sei nicht abschliessend einschätz- bar (pag. 899). Im Bericht vom 17. Mai 2023 wurde sodann zusammengefasst und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte könne sich aufgrund der Abweisung seines Asylgesuchs höchsten auf Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB berufen. Da es ihm nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, könne der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht- rückschiebung keine Anwendung finden. Der Beschuldigte sei weder ein anerkann- ter Flüchtling noch seien den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entneh- men, dass er die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt de facto erfülle. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot stehe dem Wegweisungsvollzug des Beschuldigten somit nicht entgegen. Er verfüge gemäss Aktenlage nicht über ein politisches Profil, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine un- menschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Inwiefern beim Betroffenen aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden, die eine konkrete Ge- fahr für Leib und Leben bedeuteten, gehe aus den Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht hervor. Den Akten seien weiter keine Hinweise zu entnehmen, wonach die af- ghanischen Behörden Kenntnis vom strafbaren Verhalten des Beschuldigten in der Schweiz resp. von seinem Strafverfahren erlangt hätten. Selbst bei entsprechender Kenntnis würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er wegen jenes straf- baren Verhaltens bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit erneuter Strafverfolgung und Bestrafung zu rechnen hätte. Im afghanischen Strafrecht gelte das Prinzip ne bis in idem. Angesichts der rechtskräftigen Verurteilung in der Schweiz und der 49 Verbüssung einer Freiheitsstrafe sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass der Beschuldigte in Afghanistan einer erneuten Strafunter- suchung mit anschliessender Strafe zugeführt werden würde. Umso weniger, als es sich bei der von ihm verübten Tat um ein gemeinrechtliches Delikt ohne politischen Charakter und ohne Bezug zu den nationalen Interessen Afghanistans handle. Be- treffend die Frage, ob im Zuge einer Doppelbestrafung aufgrund der Haftbedingun- gen eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung zu befürchten sei, hielt das SEM fest, unter der ehemaligen afghanischen Regierung hätten die Haftbedingun- gen in Afghanistan nicht den internationalen Standards entsprochen, wobei die entsprechenden Erkenntnisse nicht den Schluss zulassen würden, dass es in af- ghanischen Gefängnissen systematisch zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung Gefangener gekommen sei. Es würden keine verlässlichen Informatio- nen vorliegen, wie sich die Situation in den afghanischen Haftanstalten nach dem Machtwechsel präsentiere. Ein gesteigertes Interesse der Taliban am Beschuldig- ten dürfte angesichts seiner gemeinrechtlichen Straftat aber nicht gegeben sein, womit die Anforderungen an ein real risk bei der Rückkehr inhaftiert und einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, nicht erfüllt seien (pag. 470 f.). Die Kammer kann sich den Ausführungen des SEM vorbehaltlos anschliessen. Es ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, weshalb sich an der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten etwas geändert haben sollte. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Zugehö- rigkeit zur Ethnie der Hazara keine zusätzliche Gefährdung im Sinne des Asylge- setzes zu begründen. Es sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig prä- sentieren könne, indessen sei nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von den Hazara in Afghanistan auszugehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3223/2022 vom 1. Juli 2024 E. 5.4, mit Verweis auf Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.9; E-3667/2023 vom 22. August 2023; E-3278/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.4.3). Der Beschuldigte hat bei einer Rückkehr nach Afghanistan sodann auch keine Folter oder eine andere grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung zu befürchten. Sein Vorbringen, wonach er sich dem christlichen Glauben angenähert hat, kann auf- grund der Aktenlage und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zwar nicht als blosse Schutzbehauptung abgetan werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 708f.), eine effektive Verfolgung ist aufgrund dessen jedoch nicht anzunehmen. So vermochte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung darzulegen, dass er vor seiner Verhaftung regelmässig an Got- tesdiensten einer Freikirche mit christlicher Glaubensausrichtung teilgenommen hat und auch im Regionalgefängnis G.________ weiterhin am Gottesdienst teilnimmt (pag. 960 Z. 4 ff., 13 ff.). Eine Annährung an den christlichen Glauben erscheint glaubhaft dargetan. Aber auch wenn der Beschuldigte heute selbst behauptet Christ zu sein (pag. 958 Z. 36 ff.; vgl. hingegen seine frühere Aussage, er sei Mos- lem, pag. 158 Z. 39) kann noch nicht gerade von keiner eigentlichen Konvertierung vom muslimischen zum christlichen Glauben ausgegangen werden, zumal der Be- schuldigte verneinte, getauft worden zu sein (pag. 959 Z. 22 ff.). Das Vorbringen 50 des Beschuldigten erachtet die Kammer daher weder als ausreichend belegt noch als hinlänglich gewichtig, um von einem reellen Risiko für Folter oder anderweitige grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung aufgrund der Religi- onszugehörigkeit zu fürchten. Für eine allfällige zu befürchtende Doppelbestrafung schliesst sich die Kammer sodann vollumfänglich den Ausführungen des SEM an. Dem Beschuldigten gelingt es nach dem Gesagten somit auch oberinstanzlich nicht glaubhaft darzutun, dass er bei der Anordnung der Landesverweisung und einer Rückführung nach Afghanistan Folter oder eine andere grausame und unmenschli- che Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hätte und die Landesverweisung damit gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Afghanistan ist schliesslich festzuhalten, dass das SEM Wegweisungsvollzüge nach Afghanistan aufgrund der Entwicklun- gen im Land nach wie vor bis auf weiteres sistiert hat. Für Personen, bei denen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückführung besteht (z.B. schwer straffällige Personen) werden die Vollzugshandlungen jedoch vorsorglich weiterge- führt. Eine Rückführung ist aber auch bei diesen bis auf weiteres nicht möglich (www.sem.admin.ch/sem/home/asyl/afghanistan, zuletzt besucht am 20. Juni 2025). In concreto hat das SEM im Bericht vom 7. August 2024 festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz Daikundi nicht abschliessend einschätzen lasse (pag. 899). In seinem früheren Bericht vom 17. Mai 2023 hielt das SEM so- dann – unter Hinweis auf BGer 6B_1130/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 5.3 – fest, dass sich nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren lasse, wie sich die La- ge in Afghanistan in absehbarer Zeit entwickeln werde. Der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan sei grundsätzlich weder unmöglich noch generell unzulässig. Auch sei eine freiwillige Ausreise des Beschuldigten möglich. Insbesondere obliege es nach Art. 90 AIG ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (pag. 470). Auch wenn im aktuellen Zeitpunkt der Vollzug von Wegweisungen nach Afghani- stan aufgrund der aktuellen Entwicklungen bis auf Weiteres ausgesetzt ist, kann nicht bereits im Urteilszeitpunkt von der Anordnung der Landesverweisung abge- sehen werden, da die weitere Entwicklung derzeit nicht prognostisch als definitiv bezeichnet werden kann (vgl. auch Urteile SK 21 136 des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 29. November 2021 E. 24.3 und SK 22 470 vom 18. September 2023 E. 14.3.4). Die damit einhergehende Situation für die verurteilte und verwie- sene Person ist hinzunehmen (vgl. BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Die derzeit unsichere Si- cherheitslage in Afghanistan stellt demnach kein definitives Vollzugshindernis dar. Es bleibt daran zu erinnern, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nöti- genfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen und dabei auch Umstände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.7; BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Im Ergebnis ist die Landesverweisung somit anzuordnen. 51 23. Dauer der Landesverweisung 23.1 Theoretische Ausführungen Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffent- lichen Sicherheit zu bestimmen sei (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). 23.2 Dauer in concreto Die Vorinstanz bestimmte die Dauer der angeordneten Landesverweisung vorlie- gend auf 8 Jahre (pag. 609). Diese Dauer erscheint angesichts der verhängten Freiheitsstrafe für das begangene Katalogdelikt (versuchte vorsätzliche Tötung) ge- rechtfertigt. Der Beschuldigte wollte ein Menschenleben auslöschen. Es ist dem reinen Zufall zu verdanken, dass ihm dies nicht gelungen ist. Sein gesinnungsmäs- siges Verschulden ist somit als sehr gewichtig einzustufen, was sich auch in der verhängten Strafe widerspiegelt. Entsprechend kann die Dauer der Landesverwei- sung nicht in unmittelbarer Nähe der Mindestdauer zu liegen kommen. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen 8 Jahre erachtet auch die Kammer als angemessen. 24. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 24.1 Theoretische Ausführungen Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Ausschreibung der Landes- verweisung bewirkt, dass dem betroffenen Drittstaatangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 52 24.2 Ausschreibung in concreto Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gilt somit als Dritt- staatsangehöriger. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht beru- fen. Mit vorliegendem Urteil wird er nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe für acht Jahre des Landes verwiesen. Er hat in gravierender Weise gegen die schwei- zerische Rechtsordnung verstossen. Angesichts der Art und Schwere des began- genen Delikts muss eine vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze bejaht werden. Die Voraussetzun- gen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt und sie ist anzuordnen. VI. Zivilpunkt 25. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Genugtuung von CHF 25'000.00 verurteilt. Oberinstanzlich anerkannte er einen Betrag von CHF 10'000.00, bestrei- tet die Forderung aber darüberhinausgehend. Die Kammer ist aufgrund der fehlen- den (Anschluss-)Berufung der Privatklägerin auch in diesem Punkt an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Angesicht der er- wähnten Anerkennung darf die Kammer die Genugtuung aber auch nicht unter- schreiten. 26. Genugtuung 26.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Für die rechtlichen Grundlagen zur Genugtuung kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 713 f.). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuwei- sen: Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGer 6B_675/2018 vom 26. Ok- tober 2018 E. 7.2; 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst indes den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts so wenig aus wie die Vornahme der Be- 53 wertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, indem zuerst ein Ba- sisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; BGer 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2; 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen). 26.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gestützt auf Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtuungssumme an die Privatklägerin in der Höhe von CHF 25'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 9. November 2022. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die versuchte vorsätzliche Tötung und die Drohungen würden unbestrittenermas- sen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin darstellen. Entspre- chend habe sie Anspruch auf eine Genugtuung als Ausgleich für die erlittene Un- bill. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin unbestrittenermassen eine grosse Narbe mitten im Gesicht zugefügt. Der Tod und mithin Erfolgseintritt sei jedoch weit entfernt gewesen. Die Wunde sei gut abgeheilt. Die körperliche Behandlung der Privatklägerin sei zwar noch nicht ganz, die psychologische hingegen abgeschlos- sen. Eine Ausgangsgenugtuung von CHF 20'000.00 für den Vorfall sei angemes- sen. Diese sei aufgrund des Tötungsversuchs in der eigenen Wohnung, dem ei- gentlich sicheren Raum, um CHF 3'000.00 sowie wegen der bleibenden Narbe an prominenter Stelle um CHF 2'000.00 zu erhöhen. Für den Verzugszinsbeginn wer- de auf den Tag der strafbaren Handlung abgestellt (zum Ganzen S. 41 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 714 f.). 26.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Privatklägerin führte aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei be- reits bei einer schweren Körperverletzung oder versuchten vorsätzlichen Tötung ohne lebensgefährliche Verletzungen und bleibenden Beeinträchtigungen von einer Genugtuung von CHF 20'000.00 bis 40'000.00 auszugehen. Sie befinde sich noch immer in der Laserbehandlung für die weiterhin gut sichtbare Narbe im Gesicht (pag. 979). Die Verteidigung anerkannte formell eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 10'000.00. Der Beschuldigte selber führte in seiner Einvernahme – und damit vor den Anträgen der Verteidigung – auf Frage der privatklägerischen Rechtsver- tretung hingegen aus, wenn er zu Geld kommen würde, wäre er bereit, seiner Frau die verlangte Genugtuung von CHF 25'000.00 ganz zu bezahlen (pag. 969 Z. 22 ff.). Massgeblich sind letztendlich jedoch die Anträge der Verteidigung, umso mehr als die Aussagen des Beschuldigten nicht als eindeutige, bedingungslose Anerkennung des gesamten Betrags ausgelegt werden können. 26.4 Erwägungen der Kammer Die Privatklägerin erlitt durch die Hand des Beschuldigten physische wie auch psy- chische Beeinträchtigungen, die sich nicht durch Schadenersatz abgelten lassen und in ihrer Schwere ohne jeden Zweifel eine Genugtuung rechtfertigen. Die An- spruchsvoraussetzungen von Art. 47 OR sind offensichtlich erfüllt. Die Kammer hätte nebst der begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung auch die vom Be- schuldigten ausgesprochenen schweren Drohungen als Genugtuungsrelevant im 54 Sinne von Art. 49 OR angesehen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten je- doch nur gestützt auf die begangene versuchte vorsätzliche Körperverletzung zu einer Genugtuung, weshalb sich mit Blick auf das Verschlechterungsverbots weite- re Ausführungen hierzu erübrigen. Zu bestimmen bleibt damit die angemessene Höhe der Genugtuungssumme. Nach Ansicht der Kammer besteht für eine Reduktion der vorinstanzlich bemesse- nen Genugtuungssumme kein Anlass. Die Privatklägerin wurde Opfer eines Tötungsversuchs, was grundsätzlich auch betragsmässig hoch zu gewichten ist. Durch die Tat des Beschuldigten erlitt die Privatklägerin eine grosse Hautdurch- trennung mit abhebbarem Hautlappen im Bereich der mittigen unteren Stirnregion übergehend auf die Nase, Hautdurchtrennungen in Umgebung der Nase bzw. Oberlippe sowie am rechten Mittelfinger, einen Bruch des Nasenbeines sowie Hautabschürfungen an Gesicht, Hals, Armen und Beinen sowie Hautein- und un- terblutungen (pag. 150 ff.). Die erlittenen Verletzungen konnten zwar ohne Kompli- kationen behandelt werden und verheilten gut. Davon und von dem erforderlichen medizinischen Eingriff (Operation mit anschliessendem Krankenhausaufenthalt von 5 Tagen, pag. 151) zeugt indes eine grosse Narbe an exponierter Stelle (pag. 222). Die Privatklägerin befindet sich mittlerweile zwar nicht mehr in psychologischer Be- handlung, ihre Gesichtsnarbe bedarf jedoch weiterhin einer Lasertherapie (pag. 947 Z. 25 ff. und 35 ff.). Gemäss eigener Aussage befindet sie sich zudem in physiotherapeutischer Behandlung wegen ihres Nackens und der Beschuldigte er- scheine ihr ausserdem oft im Traum und versuche sie umzubringen. Sie habe je- doch keine Schmerzen mehr (pag. 947 Z. 31 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie zudem aus, es gehe ihr sehr gut, da sie nun ein ruhi- ges Leben habe (pag. 944 Z. 24 ff.). Auch wenn sich die Langzeitfolgen der ver- werflichen Tat glücklicherweise in Grenzen halten und es der Privatklägerin sowohl körperlich als – laut eigener Angabe – auch psychisch gut geht, sind die erlittenen Verletzungen und insbesondere, die ihr vom Beschuldigten zugefügten bleibenden Narben schwerwiegend. In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist zu berücksichtigen, dass er aus nichtigem Grund (die Privatklägerin verweigerte dem Beschuldigten den Geschlechtsverkehr) auf die Privatklägerin losging. Weiter be- findet sie sich heute zwar nicht mehr in psychologischer Behandlung, die Kammer geht vorliegend aber aufgrund der Heftigkeit der durch den Beschuldigten ausgeüb- ten Gewalt am 9. November 2022 und der jahrelangen körperlichen wie auch ver- balen Angriffe des Beschuldigten, welchen die Privatklägerin ausgesetzt war, von einem besonders nachhaltig hinterlassenen Fussabdruck auf der Seele der Privat- klägerin aus, welcher sie – nicht zuletzt auch wegen dem unübersehbaren Mahn- mal in ihrem Gesicht – ein Leben lang begleiten dürfte. Dieser Eindruck bestätigt sich auch durch ihre zuvor zitierte Aussage, wonach ihr der Beschuldigte noch im- mer im Traum erscheine und versuche sie umzubringen. Die festgesetzte Basisgenugtuung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, ebenso wenig wie die von ihr dargelegten Erhöhungen. Die Genug- tuungssumme von CHF 25'000.00 erscheint sodann auch unter Berücksichtigung von anderen ähnlich gelagerten Vergleichsfällen als angemessen (vgl. HÜT- TE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Genugtuung bei Körperverletzung, 55 Zürich/St. Gallen 2013, S. 290: Mann aus Eritrea sticht 15 Mal auf wehrlose Ex- Partnerin in Gegenwart des fünfjährigen gemeinsamen Sohnes ein – Lebensgefahr und Notoperation – Täter verurteilt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Freiheitsstrafe – Genugtuung CHF 30'000.00; S. 271: Ehemann stösst sei- ner von ihm getrennt lebenden Ehefrau ein Messer drei Mal in den Oberkörper – Verletzungen im Oberbauch, im Brustkorb (je zwei Zentimeter lang und ca. zwei Zentimeter tief) – Täter verurteilt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren – Genugtuung von CHF 35'000.00; vgl. auch Urteil SK 20 142 des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2021: Mann versetzt seiner Ehefrau zunächst zwei Hammerschläge gegen den Kopf, darauf behändigt er sich des Brotmessers und sticht vier- bis fünfmal auf sie ein, zum Schluss würgt er das Opfer während drei bis vier Minuten – keine Lebensgefahr, Narbenbildung an exponierten Stellen, verminderte Sensibilität im Bereich des Nackens und des Daumens der linken Hand – Täter verurteilt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¾ Jahren – Genugtuung CHF 30'000.00). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 ist damit zu bestätigen. Für den Zinsenlauf wird im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den Tatzeitpunkt, den 9. November 2022, abgestellt. 27. Fazit Zivilpunkt Der Beschuldigte ist zur Bezahlung einer Genugtuung von insgesamt CHF 25'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 9. November 2022 an die Privatklägerin zu verurteilen. Für den Zivilpunkt werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten 28.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf total CHF 23'094.30 (sich zu- sammensetzend aus CHF 7'900.00 Gebühren Staatsanwaltschaft, CHF 4'094.30 Auslagen Staatsanwaltschaft, CHF 1'200.00 Gebühr Auftritt Staatsanwaltschaft, CHF 400.00 Gebühren Anordnung Sicherheitshaft und CHF 9'500.00 Gerichtsge- bühren) und auferlegte dem Beschuldigten davon 3/4 infolge der Schuldsprüche. Den auf die Freisprüche entfallenden Viertel auferlegte sie dem Kanton Bern. Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Ange- sichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kos- tenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat infolge Unterliegens somit 56 zunächst die auf die Schuldsprüche entfallenden und ihm auferlegten erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 17'320.70 (3/4 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten) zu tragen. Die auf die Freisprüche entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrens- kosten (1/4) bestimmt auf CHF 5'773.60 sowie deren Tragung durch den Kanton Bern ist indessen bereits in Rechtskraft erwachsen. 28.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte auch die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Zu addieren sind CHF 400.00 für die Prüfung der Verlängerung der Sicherheitshaft durch die Verfahrensleitung (amt- liche Akten SK 23 505, pag. 17 ff.) und das Honorar des Gutachters für die Teil- nahme an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung (inkl. Vorbereitungszeit) in der Höhe von CHF 242.00 (pag. 994 f.). Die gesamten oberinstanzlichen Kosten betragen damit CHF 6'642.00 und werden dem Beschuldigten zur Bezahlung aufer- legt. 29. Entschädigungen 29.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Arti- kel 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungs- pflicht an den Kanton vor. Nach Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ent- spricht. Für das volle Honorar wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 ausgegangen. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksich- 57 tigen. Der Stundenansatz für die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältin- nen und Anwälte nach Zeitaufwand beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschä- digt. 29.1.1 In erster Instanz Für das erstinstanzliche Verfahren machte der amtliche Verteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt B.________, mit Kostennote vom 30. Mai 2023 ein amtliches Honorar von CHF 26'304.70 geltend. Dieses setzt sich zusammen aus einem Zeitaufwand von 105 Stunden à CHF 200.00 (ergebend CHF 21'000.00), einen Reisezuschlag von CHF 45.00, Auslagen von CHF 814.80 (Kopien, Porto, Fax, Reisespesen und Parkgebühren), Übersetzungskosten von CHF 2'555.25 und ei- ner Mehrwertsteuer von CHF 1'880.65. Die Vorinstanz kürzte den von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Stun- denaufwand insgesamt um 13.5 Stunden. Weiter nahm sei bei den geltend ge- machten Übersetzungskosten eine Kürzung von CHF 377.05 vor und berücksich- tigte statt 1’693 nur 800 der geltend gemachten Kopien. Die Vorinstanz entschädig- te Rechtsanwalt B.________ unter Berücksichtigung aller vorgenommenen Kür- zungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Ver- fahren mit CHF 22'606.00 (inkl. Auslagen, MWSt und Übersetzungskosten). Das volle Honorar wurde unter Hinweis auf den im Kanton Bern üblichen Stundenan- satz von CHF 250.00 auf CHF 27'533.30 festgesetzt (pag. 718 f.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 22'606.00 (inkl. Auslagen, MWSt und Übersetzungskosten). Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 22'606.00 im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 16'954.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 4'927.30 im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 3'695.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 29.1.2 In oberer Instanz Rechtsanwalt B.________ hat für den Beschuldigten oberinstanzlich die Berufung erklärt und einen Beweisantrag gestellt, bevor das amtliche Mandat kurz vor der Berufungsverhandlung sistiert und der Beschuldigte fortan wunschgemäss durch Rechtsanwalt C.________ privat verteidigt wurde. Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 26. August 2024 ein amtliches Honorar von CHF 12'022.35 geltend (pag. 929 ff.). Dieses setzt sich zusammen aus 22 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 4'400.00, Auslagen von CHF 166.60, Überset- zungskosten von CHF 1'260.50 und MWSt von 7.7 %, ausmachend CHF 448.70, bis Ende 31. Dezember 2023 sowie 22.33 Stunden à CHF 200.00, ausmachend 58 CHF 4'466.66, Auslagen von CHF 162.80, Übersetzungskosten von CHF 686.50 und MWSt von 8.1 %, ausmachend CHF 430.60, ab dem 1. Januar 2024. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 44.33 Stunden erscheint insbeson- dere mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt B.________ bereits im erstinstanzlichen Verfahren mandatiert war und somit bei der Vorbereitung auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung über vollumfängliche Aktenkenntnisse verfügte sowie ange- sichts des überschaubaren Verfahrensganges zwischen erstinstanzlicher Haupt- verhandlung bis zur Mandatierung von Rechtsanwalt C.________ (abgesehen vom Verfahren betreffend Sicherheitshaft, des durch die Verteidigung gestellten Bewei- santrages und der bereits vorgenommenen Verhandlungsvorbereitung bedurfte es keiner besonders zeitintensiven Aufwandspositionen) und letztendlich auch der Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ nicht mehr an der Berufungsverhand- lung teilnahm, weit übersetzt. Die Kostennote wird daher pauschal auf 20 Stunden gekürzt, wobei 10 Stunden für die Betreuung des amtlichen Mandats bis zum 31. Dezember 2023 und 10 Stunden ab dem 1. Januar 2024 veranschlagt und als an- gemessen erachtet werden. Zusätzlich zu entschädigen sind die notwendigen Aus- lagen (Art. 2 PKV), wobei praxisgemäss eine Auslagenpauschale von 3 %, ausma- chend CHF 120.00 (3 % von CHF 4'000.00) anzunehmen ist. Die Auslagen werden der Einfachheit halber je hälftig der Mandatsperiode bis zum Dezember 2023 und ab Januar 2024 zugewiesen, was auch mit Blick auf die geltend gemachten Ausla- gen durch Rechtsanwalt B.________ für die beiden Perioden als gerechtfertigt er- scheint. Die Kammer erachtet sodann die geltend gemachten Übersetzungskosten von insgesamt CHF 2'000.00 als übersetzt. Die Kammer kürzt diese auf CHF 1'000.00, wobei rund 2/3 bis Dezember 2023, ausmachend CHF 665.00 und 1/3 ab Januar 2024, ausmachend CHF 335.00, berücksichtigt werden. Dies ent- spricht dem von der Verteidigung eigens angewendeten Verteilschlüssel der Über- setzungskosten gemäss Kostennote vom 26. August 2024. Entsprechend ist ein Honorar von CHF 4'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 120.00, Übersetzungskosten von CHF 1'000.00 und Mehrwertsteuer von CHF 209.85 (7.7 % von CHF 2'725.00) und CHF 194.00 (8.1 % von CHF 2'395.00), total ausmachend CHF 5'523.85, als Aufwendung für die angemessen Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dieser Betrag wird im von Kanton entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von CHF 5'523.85 im Umfang von CHF 4'445.50 (ohne Übersetzerkosten von CHF 1'000.00, zzgl. MWSt; Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt. 29.2 Private Verteidigung des Beschuldigten Rechtsanwalt C.________ hat den Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren privat verteidigt. Angesichts des Verfahrensausgang entfällt vorliegend ein Ent- schädigungsanspruch. 59 29.3 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ein amtlich beigeord- neter Anwalt wird vom Staat jedoch in jedem Fall vorab entschädigt. 29.3.1 In erster Instanz Für das erstinstanzliche Verfahren macht die amtliche Vertretung der Privatkläge- rin, Rechtsanwältin E.________, mit Kostennote vom 30. Mai 2023 ein amtliches Honorar von CHF 11'899.25 geltend. Dieses setzt sich zusammen aus einem Zeitaufwand von 53.25 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 10'650.00, Aus- lagen von CHF 398.50 (Kopien, Porto, Telefon) und einer Mehrwertsteuer von CHF 850.75. Dieser Aufwand wurde von der Vorinstanz als angemessen erachtet. Gesamthaft bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ auf CHF 11'899.25 (inkl. Auslagen und MWSt). Das volle Honorar wurde unter Hinweis auf den im Kanton Bern üblichen Stundenansatz von CHF 250.00 auf CHF 14'049.90 festgesetzt (pag. 718 f.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die Vertretung der Privat- klägerin durch Rechtsanwältin E.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unent- geltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 11'899.25. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'899.25 im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 8'924.45, und Rechtsanwäl- tin E.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'150.65, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). Den verbleibenden Viertel hat die Privatklägerin aufgrund ihrer Opfereigenschaft dem Kanton Bern nicht zurückzuzahlen. Weiter hat die Privatklägerin Rechtsanwäl- tin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar im Umfang von 1/4 nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfege- setzes [OHG; SR 312.5]; BGE 141 IV 262 E. 3.4; 143 IV 154 E. 2.3.4). 29.3.2 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin E.________ in ihrer Kos- tennote vom 27. August 2024 ein amtliches Honorar von CHF 4'959.00 geltend. Dieses setzt sich zusammen aus 2.75 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 550.00, Auslagen von CHF 20.50 und MWSt von 7.7 %, ausmachend CHF 43.95, bis Ende 31. Dezember 2023 sowie 18.5 Stunden à CHF 200.00, aus- machend CHF 3'700.00, einem Reisezuschlag von CHF 150.00, Auslagen von CHF 169.00 und MWSt von 8.1 %, ausmachend CHF 325.55, ab dem 1. Januar 2024. 60 Es ist der geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhand- lung (inkl. Urteilseröffnung) von 9 Stunden (Positionen Assistenz Berufungsver- handlung und Urteilseröffnung, pag. 992) auf die effektive Dauer von 7.5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen erscheinen die geltend gemachten Aufwände als angemes- sen und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist ein Honorar von CHF 4'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 99.90, ein Reisezuschlag von CHF 150.00 und Mehrwertsteuer von CHF 43.95 (7.7 % von CHF 570.50) sowie CHF 298.05 (8.1 % von CHF 3'679.40), total ausmachend CHF 4'591.90, zu berücksichtigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin vor oberer Instanz mit CHF 4'591.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von CHF 4'591.90 zurückzuzahlen, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 30. Sicherheitshaft Es wird auf die Begründung im Dispositiv verwiesen. 31. DNA und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN .________, pag. 251) sind nach Ablauf der ge- setzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h des Bundesgesetzes über die Ver- wendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbe- kannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 61 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Juni 2023 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde: 1.1 von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen ca. im Winter 2018 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seiner Ehefrau D.________; 1.2 von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen seit Sommer 2020 bis November 2022 an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seines Sohnes I.________, geb. 2009; unter Auferlegung von einem Viertel der Verfahrenskosten von CHF 23'094.30, ausmachend CHF 5'773.60, an den Kanton Bern. 2. A.________ in Anwendung von Art. 41 und Art. 126 StPO weiter verurteilt wurde: 2.1 Zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. November 2022 an die Straf- und Zivilklägerin D.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 2.2 Soweit weitergehend wird die Zivilklage betreffend Schadenersatz auf den Zivil- weg verwiesen. 2.3 Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 3. Weiter verfügt wurde: 3.1 Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 6 (sechs) Hula-Hoop-Ring-Segmente (Ass.-Nr. 008, 009, 010, 011, 012, 013) 3.2 Die ab dem Mobiltelefon .________ gesicherten Daten sind durch die Regional- polizei Berner Oberland, Regionalfahndung, zu löschen. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in der Nacht vom 8./9. November 2022 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seiner Ehefrau D.________; 2. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2018 bis 8./9. November 2022 in G.________, z.N. seiner Ehefrau D.________; 62 und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 51, 66a Abs. 1 Bst. a, 111, 180 Abs. 1 und 2 Bst. a StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 660 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'320.70 (3/4 von CHF 23'094.30). 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'642.00 (CHF 6'000.00 Gebühren, CHF 400.00 Sicherheitshaft, CHF 242.00 Beweiskosten). III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 91.50 200.00 CHF 18’300.00 Reisezuschlag CHF 54.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’635.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’989.80 CHF 1’616.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 22’606.00 volles Honorar CHF 22’875.00 Reisezuschlag CHF 54.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2’635.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25’564.80 CHF 1’968.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 27’533.30 nachforderbarer Betrag CHF 4’927.30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 22'606.00. 63 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 22'606.00 im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 16'954.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 4'927.30 im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 3'695.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 725.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’725.00 CHF 209.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’934.85 Leistungen ab 1.1.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 395.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’395.00 CHF 194.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’589.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 5'523.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 5'523.85 im Umfang von CHF 4'445.50 (ohne Übersetzer- kosten von CHF 1'000.00 zzgl. MWSt) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin E.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 53.25 200.00 CHF 10’650.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 398.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’048.50 CHF 850.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’899.25 volles Honorar CHF 13’312.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 398.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’711.00 CHF 1’055.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’766.75 nachforderbarer Betrag CHF 2’867.50 64 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'899.25. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 11'899.25 im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 8'924.45, und Rechtsanwältin E.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'150.65, zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat D.________ dem Kanton Bern den verbleibenden Viertel der erstinstanzlich ausgerichteten Entschädigung von CHF 11'899.25, ausma- chend CHF 2'974.80, nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwältin E.________ die dies- bezügliche Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 716.85, nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.75 200.00 CHF 550.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 20.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 570.50 CHF 43.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 614.45 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.25 200.00 CHF 3’450.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 79.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’679.40 CHF 298.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’977.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'591.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 4'591.90 zurückzuzahlen, wenn er in günstige Ver- hältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 65 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von insgesamt CHF 25'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. November 2022 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ (wovon der Beschuldigte oberinstanzlich CHF 10'000.00 anerkannt hat). 2. Für den Zivilpunkt werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft. Begründung: Der Beschuldigte befindet sich seit rund 22 Monaten bzw. 660 Tagen in Polizei-, Untersuchungs- und Si- cherheitshaft (2 Tage Polizeihaft am 9./10. November 2022 [pag. 3 ff.], Untersuchungshaft vom 11. No- vember 2022 bis 2. April 2023 [143 Tage; pag. 27 ff. und 49 ff.] und Sicherheitshaft vom 3. April 2023 bis 29. August 2024 [515 Tage; pag. 373, 723 und amtliche Akten SK 23 505, pag. 17 ff.]). Für die Begründung wird zunächst auf die bisher ergangenen Haftentscheide, insbesondere auf die Ver- fügung der Verfahrensleitung betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft vom 28. November 2023 (amt- liche Akten SK 23 505, pag. 17 ff.) verwiesen. Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche erstellt. Weiter ist auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor evident. Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist erst seit 2015 in der Schweiz, verfügt aber über eine B-Aufenthaltsbewilligung. Seit der Kündigung durch seine Arbeitgeberin ist der Beschuldigte in der Schweiz beruflich nicht (mehr) integriert und aufgrund des immer noch andauernden Kontaktverbots zu seiner Ehefrau und den beiden Kindern (mit Ausnahme einzig eines persönlichen Verkehrs mit den Kindern im Rahmen eines von der Beiständin vorzusehenden Besuchsrechts, welches aber seit der Ver- haftung nicht stattfindet) spricht auch aus familiärer Sicht wenig gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Auch mit Blick auf die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Jahren ist deshalb zu befürchten, dass er sich im Falle einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen versuchen würde, sei es durch Untertauchen in der Schweiz oder Flucht ins Ausland. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Haftdauer in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Das Bundesgericht nannte diesbezüglich in mehreren Entscheiden das Mass von drei Vierteln als Richtwert, jedoch ohne je die Regel zu formulieren, dass nach deren Ablauf automatisch von Überhaft auszugehen wäre. Vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, so stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Droht zusätzlich eine Landesverweisung, darf auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit mit- berücksichtigt werden (BGE 143 IV 168 E. 5.2; BGer 1B_262/2018 E. 3.2). Auch in Fällen, in denen erst- instanzlich eine Landesverweisung angeordnet worden ist, darf die strafprozessuale Sicherheitshaft die freiheitsentziehende Sanktion allerdings nicht übersteigen (Urteil der Beschwerdekammer des Oberge- richts des Kantons Bern, BK 19 58 E. 5.3). Der Beschuldigte befindet sich – wie eingangs erwähnt – seit rund 22 Monaten in Haft. Mit Blick auf die zweitinstanzliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren mit Landesverweisung rückt die Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe und der Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft ist somit im konkreten Fall verhältnismässig. Geeignete Ersatzmass- nahmen stehen nicht zur Verfügung. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft ist vor diesem Hintergrund notwendig und verhältnismässig. Die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind vorliegend erfüllt. Zur Sicherung des Strafvollzuges wird deshalb bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicherheits- haft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 66 3. Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h DNA-ProfilG). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt B.________ (auszugsweise) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgefängnis G.________ (nur Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax) Bern, 29. August 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 23. Juni 2025) Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Weissleder i.V. Gerichtsschreiber Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 67