6.2. die Zivilklage der Zivilklägerin M.________(AG) dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Höhe der Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde; 6.3. für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt des Raubs (räuberischer Diebstahl), begangen am 26. Oktober 2020 in E.________(Ort), z.N. von C.________ und gestützt darauf sowie auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2.1. bis Ziff. I.2.4. hiervor in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 140 Ziff. 1 Abs. 2, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 186, 285 Ziff. 1 StGB und 428 Abs. 1 StPO