A.________ dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 11'164.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'625.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO); 6. im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO: 6.1. die Zivilklage der Zivilklägerin H.________(AG) dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Höhe der Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde;