_ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'881.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ein volles Honorar wird seit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen StPO-Revision nicht mehr festgesetzt. 18.3 Strafkläger Dem Strafkläger sind weder erst- noch oberinstanzlich entschädigungswürdige Nachteile entstanden. Es fehlt zudem an einem entsprechenden Antrag des Strafklägers. 34 VI. Verfügungen