Ebenfalls nicht entschädigt wird der Aufwand von sechs Minuten für das Gesuch um Akteneinsicht (Position vom 6. August 2024), da es sich hierbei um Kanzleiarbeit handelt, deren Vergütung im Anwaltstarif enthalten ist. Gleiches gilt für den geltend gemachten Aufwand von sechs Minuten für den Eingang der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und die Information des Beschuldigten per E-Mail (Position vom 30. August 2023). Im Weiteren gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Im Ergebnis wird der geltend gemachte Aufwand von 23.8 Stunden folglich um 10.7 Stunden auf 13.1 Stunden gekürzt.