Dies geht deutlich über den Klientenkontakt hinaus, der in einem weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplexen oberinstanzlichen Verfahren als erforderlich erachtet wird. Als angemessen erscheint diesbezüglich ein Aufwand von einer Stunde, weshalb unter diesem Titel eine weitere Kürzung um zwei Stunden erfolgt. Ebenfalls nicht entschädigt wird der Aufwand von sechs Minuten für das Gesuch um Akteneinsicht (Position vom 6. August 2024), da es sich hierbei um Kanzleiarbeit handelt, deren Vergütung im Anwaltstarif enthalten ist.