610 und 624). Ebenfalls entschädigt werden eine Nachbesprechung mit der Klientschaft sowie Abschlussarbeiten im Umfang von einer halben Stunde. Dies ergibt einer Kürzung um weitere fünf Stunden. Für Besprechungen mit seinem Klienten machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von drei Stunden geltend (Positionen vom 5. Juli 2024, vom 6. August 2024 und vom 23. August 2024). Dies geht deutlich über den Klientenkontakt hinaus, der in einem weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplexen oberinstanzlichen Verfahren als erforderlich erachtet wird.