33 Vorinstanz deckten, der Verfahrensgegenstand keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufwies und der Aktenumfang überschaubar war, erscheint aus ein Aufwand von insgesamt 7 Stunden als angemessen, was einer Kürzung um 3.5 Stunden entspricht. Weiter ist der geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von 8 Stunden (Position vom 28. August 2024) auf die effektive Dauer der Verhandlung (inkl. Urteilseröffnung) von rund 2.5 Stunden zu reduzieren (pag. 610 und 624).