für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 28. August 2024 geltend gemachte Aufwand von 23.8 Stunden (pag. 627 f.) erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Prozesses, die Bedeutung der Streitsache und den Aktenumfang als zu hoch. Für das Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, die Akteneinsichtnahme und -rückgabe sowie die Redaktion des Parteivortrags machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von insgesamt 10.5 Stunden geltend (Positionen vom 31. August 2023, 15. August 2024, 26. August 2024 und 27. August 2024).