_ 18.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ ist unangefochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt auch für die dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. E. I.5 hiervor). 18.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 28. August 2024 geltend gemachte Aufwand von 23.8 Stunden (pag.