17. Verfahrenskosten 17.1 Rechtliche Grundlagen Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 17.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). 17.3 Oberinstanzliches Verfahren Die oberinstanzlichen Kosten sind in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12)