Eine Verbindungsbusse würde den von der Sozialhilfe abhängigen Beschuldigten nur ohne Not zusätzlich finanziell belasten (pag. 489, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Die zwischenzeitlich erfolgte neue Verurteilung ändert nichts an diesen Überlegungen. Dieser wurde bereits bei der Dauer der Probezeit und im Rahmen der Täterkomponenten Rechnung getragen. Somit ist auch oberinstanzlich keine Verbindungsbusse auszusprechen.