Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch bei der Geldstrafe eine Erhöhung der Probezeit auf drei Jahre. Die Vorinstanz sah vom Aussprechen einer Verbindungsbusse ab und führte zur Begründung aus, dass aufgrund der ausgesprochenen, nicht unerheblichen Übertretungsbussen sowie des Strafverfahrens eine genügende spezialpräventive Wirkung erzielt werde. Der Beschuldigte habe mehrmals beteuert, dass er mit dieser Zeit, in welcher die Vorfälle passiert seien, abschliessen und sich verbessern wolle. Eine Verbindungsbusse würde den von der Sozialhilfe abhängigen Beschuldigten nur ohne Not zusätzlich finanziell belasten (pag.