31 denziell positive Veränderung der Lebensumstände, und es kann ihm keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Allerdings ist diese positive Veränderung keinesfalls als gefestigt zu betrachten und die neue Verurteilung während des hängigen Berufungsverfahrens begründet gewisse Zweifel am zukünftigen Wohlverhalten des Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch bei der Geldstrafe eine Erhöhung der Probezeit auf drei Jahre.