Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 13.4 hiervor) ist der Beschuldigte nach wie vor ohne Anstellung und auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse erhält der Beschuldigte vom Sozialdienst der Gemeinde D.________(Ort) monatlich ca. CHF 900.00 (pag. 596), wobei die Mietund Krankenkassenkosten zusätzlich bezahlt werden dürften. Dementsprechend ist die Tagessatzhöhe bei CHF 30.00 zu belassen. 15.8 Vollzug und Verbindungsstrafe Für die Prüfung des bedingten Strafvollzugs kann vollumfänglich auf die Erwägungen in Ziff.