Sie setzte die Höhe des Tagesatzes in der Folge auf CHF 30.00 fest. Diese Tagessatzhöhe finde grundsätzlich auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen Anwendung, zumal Berechnungen mit den üblicherweise ausgerichteten Sozialleistungen nicht zu tieferen Tagessätzen führen würden (pag. 487 f., S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ausführungen haben auch in oberer Instanz Gültigkeit. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 13.4 hiervor) ist der Beschuldigte nach wie vor ohne Anstellung und auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen.