Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei arbeitslos und von der Sozialhilfe abhängig. Sie setzte die Höhe des Tagesatzes in der Folge auf CHF 30.00 fest.