15.6 Bestimmung der Zusatzstrafe Für die Bestimmung der Zusatzstrafe ist in einem ersten Schritt die rechtskräftige Geldstrafe von 12 Tagessätzen gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. April 2022 im Umfang von 2/3, ausmachend 8 Tagessätzen, auf die vorliegend bestimmte Geldstrafe von 44 Tagessätzen zu asperieren. Vom Zwischentotal von 52 Tagessätzen ist in einem zweiten Schritt die rechtskräftigte, frühere Geldstrafe von 12 Tagessätzen Geldstrafe wieder abzuziehen, womit als Zusatzstrafe eine Geldstrafe von 40 Strafeinheiten resultiert.