30 261 f.; pag. 388 Z. 45 f.), womit er Reue und Einsicht zeigte, was ebenfalls strafmindernd ins Gewicht fällt. Straferhöhend zu gewichten sind demgegenüber die Vorstrafe sowie die erneute Delinquenz während hängigen Strafverfahrens. Insgesamt werden die Täterkomponenten im Umfang von sechs Tagessätzen strafmindernd berücksichtigt. Es resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 44 Tagessätzen. 15.6 Bestimmung der Zusatzstrafe