Das spontane, direktvorsätzliche Handeln und die gegebene Vermeidbarkeit der Tat wirken sich neutral aus. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt erachtet die Kammer eine im Gegensatz zur Vorinstanz leicht höhere Geldstrafe von 15 Tagessätzen als dem leichten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Hiervon sind 2/3, ausmachend 10 Tagessätze, zur Einsatzstrafe zu asperieren.