Im Vergleich zum Referenzsachverhalt wiegt das Tatverschulden in objektiver Hinsicht vorliegend leicht weniger schwer, zumal der Beschuldigte keine physische Gewalt gegen die Lokführerin anwendete und sein Handeln keine grössere Beeinträchtigung der Amtshandlung zur Folge hatte. Der Beschuldigte beabsichtigte, die Lokführerin an der Wegfahrt zu hindern, damit er sie zur Rede stellen konnte. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz, wobei die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Dies wirkt sich neutral auf das Verschulden aus.