29 Im vorliegenden Fall drohte der Beschuldigte der Lokführerin mit dem eigenen Suizid und beeinträchtigte dadurch deren Amtshandlung (Abfahrt). Er handelte spontan und ging ohne besondere Raffinesse vor. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt wiegt das Tatverschulden in objektiver Hinsicht vorliegend leicht weniger schwer, zumal der Beschuldigte keine physische Gewalt gegen die Lokführerin anwendete und sein Handeln keine grössere Beeinträchtigung der Amtshandlung zur Folge hatte.