Er handelte dabei mit direktem Vorsatz, spontan und aus einer Laune heraus, was neutral zu berücksichtigen ist. Die Tat war vermeidbar. Insgesamt wiegt das Verschulden noch leicht, wobei mit Blick auf den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien eine leicht tiefere Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. 15.2 Asperation für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte