15. Geldstrafe 15.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) empfehlen für einen Täter, der in aggressiver Weise und in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten eindringt, eine Sanktionierung mit 40 Strafeinheiten (VBRS- Richtlinien, S. 49). Vorliegend drang der Beschuldigte gewaltsam in eine sich im Bau befindende, unbewohnte Liegenschaft ein. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz, spontan und aus einer Laune heraus, was neutral zu berücksichtigen ist.