Auch die kaum feststellbare Einsicht und Reue im Zusammenhang mit dem Raub zum Nachteil des Strafklägers fallen negativ ins Gewicht. Trotz ernstlicher Zweifel am künftigen Wohlverhalten kann dem Beschuldigten insgesamt noch keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Die neue Verurteilung rechtfertigt hingegen eine leichte Erhöhung der Probezeit auf drei Jahre. Die Freiheitsstrafe ist somit bedingt auszusprechen mit einer Probezeit von drei Jahren.