615 Z. 6 f.). Obwohl er nach wie vor keiner Arbeit nachgeht, nimmt er gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen Termine bei der Berufsintegration wahr und bemüht er sich um eine Lehrstelle ab Sommer 2025 (pag. 613 Z. 8 f.; pag. 619 Z. 1). Die bereits durch die Vorinstanz festgestellte, tendenziell positive Entwicklung des Beschuldigten kann allerdings keinesfalls als gefestigt betrachtet werden, was auch die erneute Verurteilung zeigt. Auch die kaum feststellbare Einsicht und Reue im Zusammenhang mit dem Raub zum Nachteil des Strafklägers fallen negativ ins Gewicht.