Die Freiheitsstrafe sei daher bedingt auszusprechen. Die Vorinstanz legte die Probezeit mit Blick auf die Zukunft des noch jungen Beschuldigten auf zwei Jahre fest, obwohl sie die Anordnung einer Probezeit von drei Jahren aufgrund der Vorstrafe ebenfalls als vertretbar erachtete (pag. 488, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Strafbefehl vom 22. Januar 2024 umschreibt die vom Beschuldigten am 3. Januar 2024 begangene Tat folgendermassen (unpaginiert in den edierten Akten O 24 519 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland; vgl. pag. 586): 1) A.________ führte ein Kleinmotorrad ohne den Führerausweis der Kategorie A1.