Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte sei einmal vorbestraft. Trotz der Vorstrafe sei dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose zu stellen. Er habe die Taten in einer für ihn schwierigen Zeit begangen, welche er nun, soweit ersichtlich, überstanden habe. Es sei davon auszugehen, dass das Strafverfahren auf den Beschuldigten eine genügende spezialpräventive Wirkung habe und ihn entsprechend von weiterer Delinquenz abhalten werde. Die Freiheitsstrafe sei daher bedingt auszusprechen.