27 lastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder gänzlich ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 13.6.2 Erwägungen der Kammer Aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten ist der bedingte Vollzug zu prüfen. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte sei einmal vorbestraft.