Wie ausgeführt, wirkt sich diese erneute Delinquenz während des hängigen Berufungsverfahrens im Umfang von einem halben Monat (1/4 von zwei Monaten) straferhöhend aus. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe ist folglich um einen halben Monat auf 11.5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 13.6 Vollzug 13.6.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).