Der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug des Beschuldigten weist eine Verurteilung vom 22. Januar 2024 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das SVG, gegen die VTS und gegen die VRV auf (pag. 605 f.). Diese Verurteilung war – da erst später ergangen – der Vorinstanz zum Urteilszeitpunkt (26. Januar 2023) nicht bekannt, weshalb die Kammer die Strafe aufgrund dieser neuen Tatsache erhöhen kann, ohne gegen das Verschlechterungsverbot zu verstossen. Wie ausgeführt, wirkt sich diese erneute Delinquenz während des hängigen Berufungsverfahrens im Umfang von einem halben Monat (1/4 von zwei Monaten) straferhöhend aus.