13.5 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten. Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, darf die Strafe die von der Vorinstanz festgesetzte Strafhöhe von 11 Monaten Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht übersteigen. Wie ausgeführt, gilt das Verschlechterungsverbot jedoch nicht absolut (vgl. E. I.5 hiervor). Der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug des Beschuldigten weist eine Verurteilung vom 22. Januar 2024 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das SVG, gegen die VTS und gegen die VRV auf (pag.