Der Beschuldigte gestand zwar die Sachbeschädigung und die Entwendung des Rucksacks des Strafklägers ein, schob die Schuld, dass es dazu kam, jedoch von sich. Er beschuldigte zudem den Strafkläger fälschlicherweise, ihn mit einem Japanmesser bedroht zu haben, und stritt bis zuletzt sein eigenes, nötigendes Verhalten ab. Einsicht und aufrichtige Reue waren damit einhergehend kaum feststellbar. Für sein teilweise geständiges Aussageverhalten erscheint eine Strafminderung von zwei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 13.5 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe