SR 741.11) zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen und zweier Bussen von je CHF 400.00 verurteilt (pag. 605 f.). Die wiederholte Delinquenz während laufenden Strafverfahrens, die eine gewisse Unbelehrbarkeit und Renitenz des Beschuldigten gegenüber staatlichen Regeln und Sanktionen erkennen lässt, wirkt sich im Umfang von zwei Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend aus, wobei 1/4 der Straferhöhung in der neusten Verurteilung begründet liegt. Der Beschuldigte gestand zwar die Sachbeschädigung und die Entwendung des Rucksacks des Strafklägers ein, schob die Schuld, dass es dazu kam, jedoch von sich.