Das Vorleben ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz neutral zu gewichten. Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Leumundsbericht und seinen Angaben in der Berufungsverhandlung steht der Beschuldigte unter Beistandschaft und ist er seit 28. März 2024 in D.________(Ort) schriftenpolizeilich gemeldet. Der Beschuldigte verfügt nach wie vor über keine Anstellung und wird von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Bis im August habe er erfolglos eine Anstellung gesucht, nun mache er ein Zwischenjahr und beginne anschliessend eine Schule und ein Praktikum (pag. 593 f.; pag. 612 Z. 34; pag. 613 Z. 14 f., Z. 18 f. und Z. 41).