erscheint etwas fragwürdig. Der Beschuldigte war im Weiteren geständig, die Sachbeschädigung begangen zu haben, was sich strafmindernd auswirkt. Einsicht und Reue waren hinsichtlich des Raubs und der Sachbeschädigung allerdings nicht spürbar. Strafempfindlichkeit Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24.03.2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen und damit neutral zu werten.