19a des BetmG zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 190.00 verurteilt (pag. 357). Die Straftaten erfolgten in der Zeit vom 18. bis 21.03.2022, mithin nach Anklageerhebung. Diese Delinquenz während laufendem Verfahren wirkt sich straferhöhend aus. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Neben der Delinquenz während laufendem Verfahren ist das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich nicht zu beanstanden. Lediglich seine nicht wirklich erklärbare Verspätung am ersten Verhandlungstag (pag. 368; pag. 383 Z. 21 ff.) erscheint etwas fragwürdig.