384, Z. 27 ff.). Zusammengefasst kann das Vorleben des Beschuldigten bis zum ersten Lehrabbruch als unauffällig bezeichnet werden. Danach müssen die persönlichen Verhältnisse als eher schwierig bezeichnet werden, jedoch nicht derart schwierig, dass es für eine Strafminderung Anlass geben würde. Vorstrafen / Delinquenz während laufendem Verfahren Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe. Er wurde am 26.04.2022 von der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Übertretung nach Art. 19a des BetmG zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 190.00 verurteilt (pag.