483 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Verteidigung hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich dargelegt. So habe der Beschuldigte seine Jugendzeit in D.________(Ort) verbracht. Er sei dort in die Primar- und Oberstufenschule gegangen. Er habe ein konfliktfreies Verhältnis zu den Eltern, den Grosseltern und der Schwester gehabt und habe in Q.________(Ort) und in R.________(Ort) Hockey gespielt. Er habe stabile Freundschaften gehabt und nach der Schulzeit einen Ausbildungsplatz als W.________ (Beruf) erhalten.