Diese Einzelstrafe ist im Umfang von 2/3 zur Einsatzstrafe zu asperieren, ausmachend sechs Monate Freiheitsstrafe. 13.3 Zwischenfazit Nach Asperation der Einzelstrafe für den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (mit grossem Schaden) zur Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Raubs (räuberischer Diebstahl) resultiert eine vorläufige Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 13.4 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten des Beschuldigten hielt die Vorinstanz was folgt fest (pag. 483 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorleben und persönliche Verhältnisse