Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer ein Jahr Freiheitsstrafe für die vorliegend zu beurteilende Sachbeschädigung als zu hoch, weshalb der erweiterte (fakultative) Strafrahmen nach Art. 144 Abs. 3 StGB (in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) auch oberinstanzlich nicht angewandt wird. Insgesamt erscheint für den Schuldspruch der Sachbeschädigung (mit grossem Schaden) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als dem Tatverschulden angemessen. Diese Einzelstrafe ist im Umfang von 2/3 zur Einsatzstrafe zu asperieren, ausmachend sechs Monate Freiheitsstrafe.