Die Tat war sodann vermeidbar, so dass sich diesbezüglich kein Abzug rechtfertigt. Der Gesamtschaden überschreitet zwar, wie dargelegt, die Grenze für die Annahme eines grossen Schadens nach Art. 144 Abs. 3 StGB, dies entgegen der Vorinstanz jedoch nicht deutlich. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer ein Jahr Freiheitsstrafe für die vorliegend zu beurteilende Sachbeschädigung als zu hoch, weshalb der erweiterte (fakultative) Strafrahmen nach Art. 144 Abs. 3 StGB (in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) auch oberinstanzlich nicht angewandt wird.