24 Das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten wirkt sich, da tatbestandsimmanent, neutral aus. Verschuldenserhöhend zu gewichten ist demgegenüber die pure Zerstörungswut des Beschuldigten. Dieser absolut nichtige Beweggrund, mit dem der Beschuldigte eine völlige Geringschätzung von ihm fremden Eigentum manifestierte, ist im Umfang von zwei Monaten verschuldenserhöhend zu gewichten. Die Tat war sodann vermeidbar, so dass sich diesbezüglich kein Abzug rechtfertigt.