144 StGB). Die Sachbeschädigung war offenbar nicht geplant, sondern erfolgte spontan aus einer «Scheissegal»-Stimmung heraus (pag. 83 Z. 292 f.). Die objektive Tatschwere wiegt vor diesem Hintergrund insgesamt noch leicht, wobei eine Strafe von sieben Monaten als angemessen erachtet wird.