Das Ausmass der Rechtsgutverletzung liegt mit einer Schadenshöhe von CHF 15'000.00 nicht mehr im Bagatellbereich bzw. über der vom Bundesgericht bei CHF 10'000.00 festgesetzten Grenze für die Annahme eines grossen Schadens nach Art. 144 Abs. 3 StGB (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Gleichzeitig gilt es zu berücksichtigen, dass die Liegenschaft nicht bewohnt war und die Sachbeschädigung somit keine Bewohnerinnen und Bewohner tangierte (bspw. Heizung beschädigt im Winter und dadurch Heizungsausfall und keine warmen Räume; vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 102 zu Art. 144 StGB).