Der Beschuldigte handelte weiter mit direktem Vorsatz. Er beging die Sachbeschädigung, um Aggressionen abzubauen, zumal er in einer schwierigen Situation war aufgrund der Situation mit der Freundin bzw. Nicht-Freundin, des Lehrabbruchs und des Wohnungswechsels (pag. 83, Z. 282 ff.; pag. 388, Z. 14 ff.). Die Tat war ohne weiteres vermeidbar, zumal er seine Aggressionen auch anders hätte abbauen können. Da der Schadensbetrag die Schwelle von CHF 10'000.00 klar überschreitet, könnte grundsätzlich auf Freiheitstrafe von einem Jahr bis fünf Jahren erkannt werden.