483, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte verursachte diverse erhebliche Sachbeschädigungen an einer unbewohnten Liegenschaft. Der Deliktsbetrag beträgt rund CHF 15'000.00. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist nicht unerheblich. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung der Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht durchdacht vorging und seine Tat nicht im Voraus plante. Er agierte alleine, spontan und aus einem Impuls heraus. Der Beschuldigte handelte weiter mit direktem Vorsatz.