23 Ebenfalls nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist die Alkoholisierung des Beschuldigten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese ein Ausmass erreicht hätte, die beim Beschuldigten zu einer irgendwie gearteten Einschränkung geführt hätte. Der Beschuldigte war denn auch in der Lage, sich laufend an die wechselnden Anforderungen der teilweise dynamischen Situation anzupassen. 13.1.3 Fazit Tatverschulden