Dass der Beschuldigte zuvor in der Schule eine Auseinandersetzung hatte bzw. aufgebracht war und der Strafkläger ihn «schräg» angeschaut haben soll, reicht klarerweise nicht. Sodann bestehen entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 623) keine Hinweise, wonach der Beschuldigte aus Geldnot gehandelt hätte.